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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium

 

Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium

Vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.“

2. § 26 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt durch Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 10.“

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Abschlüsse, die im Herkunftsland einen unmittelbaren Berufszugang eröffnen; diese werden gemäß den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewertet und anerkannt.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Ausbildungsnachweises mit einem durch dieses Gesetz geregelten schulischen Berufsabschluss der Aus- oder Weiterbildung ist die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich nicht reglementierter Berufe die zuständige Stelle im Sinne von § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin.“

4. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „absoluter Mehrheit“ durch die Wörter „der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder“ und die Wörter „allgemeinen Geschäftsordnung“ durch das Wort „Mustergeschäftsordnung“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Versammlungen von Eltern.“

 

Artikel 2 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „vorgestellt“ die Wörter „und reflektiert“ eingefügt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums ist mindestens einmal in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine mediengestützte Projektarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit in einem fachbezogenen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Thema zu erbringen.

Das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen.

Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Projektarbeit.

Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden.

Das von den Schülerinnen und Schülern gewählte Präsentationsformat soll geeignet sein, von den Schülerinnen und Schülern erworbene Medienkompetenzen als Teil der zu erwerbenden Präsentationskompetenz einzubringen.

Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. 

Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem gemäß Anlage 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind, wird sie auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet und die erbrachte Leistung als schriftliche Leistung gewertet.

Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz, welche der Klassenarbeiten ersetzt werden kann, und die Grundsätze zur Gewichtung der eine Klassenarbeit ersetzenden mediengestützten Projektarbeit. 

Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem keine Klassenarbeiten zu schreiben sind, sind die in der mediengestützten Projektarbeit erzielten Leistungen den jeweiligen sonstigen Leistungen in diesem Fach zuzuordnen. 

Das Erbringen von mediengestützten Projektarbeiten durch Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 ist in geeigneter Weise durch die Schule zu dokumentieren.“

c) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.

2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis). 

Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.

Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.“

3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „nimmt“ durch die Wörter „erwirbt diesen“ ersetzt und die Wörter „an der Prüfung teil“ gestrichen.

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Sekundärschule“ durch das Wort „Sekundarschule“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „allen Schularten der Sekundarstufe I“ durch die Wörter „der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 8, und die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 9 erfüllen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule“ gestrichen.

6. In § 34 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die Qualifikationsphase eines Gymnasiums vorbereitet werden, können auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden“ gestrichen.

7. In § 41 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule ist der“ ersetzt und das Wort „ist“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „Schulabschlusses“ das Wort „werden“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die“ durch das Wort „Die“ ersetzt und nach dem Wort „Berufsbildungsreife“ das Wort „werden“ eingefügt.

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

e) Die Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 5 bis 7.

f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Am Gymnasium ist der mittlere Schulabschluss bestanden, wenn

1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder

2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß den Sätzen 2 bis 4 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in jeweils höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer ist ein Ausgleich ausgeschlossen.

(9) Am Gymnasium ist die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn die in Absatz 8 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.“

 

Artikel 3 - Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss“ durch die Wörter „der Summe der Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des erweiterten Niveaus gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung“ ersetzt.

2. Dem § 49 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den mittleren Schulabschluss erworben haben und im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, findet § 4 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Notensumme die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu berücksichtigen sind.“

 

Artikel 4 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024, Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
 

 

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