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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - Verordnung zur Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung

 

Verordnung zur Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung

Vom 14. Dezember 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 574)

Auf Grund des § 56 Absatz 9, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:

[...]

 

Artikel II

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die durch Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009 / 2010 oder 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befinden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

 

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

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