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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg

Vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin S. 113)

Auf Grund von § 18 Absatz 3, §§ 27 und 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

[...]

Artikel I

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 
1. § 5 wird wie folgt geändert:
 
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
 
 
„Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen ersetzen.“
 
 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen.“
 
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „hierdurch“ durch die Wörter „an der Zweitwunschschule“ ersetzt.
 
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 2 gilt“ durch die Wörter „die Sätze 2 und 3 gelten“ ersetzt.
 
dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Bewerbung“ die Wörter „und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers“ eingefügt.
 
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule benannt.“
 
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „als aufnahmefähig“ gestrichen.
 
cc) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Wort „zugewiesen“ die Wörter „der als Erstwunsch gewünschten Schulart“ gestrichen.
 
 
2. § 6 wird wie folgt geändert:
 
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
 
 
„Werden weniger als zehn Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes zu vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 aufgenommen wurden. Danach noch verbleibende Plätze sind den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen.“
 
 
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 4 durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:
 
 
„1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,
2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,
3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,
4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,
5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung.“
 
 
bb) In Satz 2 werden die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ und die Wörter „der Ausprägung des Schulprogramms“ durch die Wörter „dem Profil“ ersetzt.
 
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
 
„Bei der Vergabe der restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent im Rahmen des Loskontingents werden Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht aufgenommen wurden. Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren.“
 
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
 
„Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Bezirk der Zweitwunschschule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt. Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.“
 
 
3. § 9 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
„(4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss am Ende dieser Jahrgangsstufe erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen. Dauert die Beurlaubung bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, findet § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe, die Probezeit und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen des Satzes 2 die halbjährige Probezeit in der gymnasialen Oberstufe nicht bestanden haben und in das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zurücktreten. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in der Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt,  wenn dieses Fach durchgehend auch im Ausland belegt wurde.“
 
 
4. In § 12 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
 
 
5. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
 
„Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig.“
 
 
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
 
„(5) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in jedem Schulhalbjahr im Rahmen des bestehenden Angebots an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen. Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden. Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verbindlichen schulischen Veranstaltungen freizustellen. Im Kurs erbrachte Leistungen werden benotet und auf dem Zeugnis vermerkt, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat die vierwöchige Beobachtungszeit für den Besuch des Kurses nicht bestanden. Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden, wenn Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einen erfolgreichen Besuch des Kurses nicht erwarten lassen. Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.“
 
 
7. § 39 Absatz 6 wird aufgehoben.
 
 
8. § 48 wird wie folgt geändert:
 
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „lässt“ die Wörter „und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann“ eingefügt.
 
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
 
 
„(5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.“
 
 
9. § 49 wird wie folgt geändert:
 
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
 
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
 
„(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.“
 
[...]

Artikel V

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel I Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.

(3) Artikel IV Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 3, 4 und 7 treten am 1. August 2014 in Kraft.  
 

 

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