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Sek I-VO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

Vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012 S. 121)

Auf Grund von § 20 Absatz 8, §§ 27 und 39 in Verbindung mit § 15 Absatz 4, § 54 Absatz 6, § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 64 Absatz 4 Satz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:

[...]

Artikel II

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „als Erstwunsch“ gestrichen.

c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.“

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote.

Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.“

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres“ durch die Wörter „bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr“ ersetzt.

3. § 9 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn

1. die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen oder,

2. sofern die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können, die Schülerinnen und Schüler

a) spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren oder

b) die schriftlichen Prüfungen bei einer von der Schulaufsichtsbehörde als geeignet anerkannten deutschen Institution im Ausland oder in besonderer Form (§ 39 Absatz 6) ablegen und nach Rückkehr die weiteren Prüfungen absolvieren.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Werden die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b absolviert, gelten abweichend von den Absätzen 2 bis 5 folgende Bedingungen:

1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von den Lehrkräften ihrer Schule erstellte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Aufgaben in den drei Prüfungsfächern, die sie während des Auslandsaufenthalts innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen schriftlich bearbeiten und ihrer Berliner Schule innerhalb dieser Frist per E-Mail zur Beurteilung übermitteln.

§ 40 Absatz 1 gilt entsprechend.

2. Nach Rückkehr präsentieren sie spätestens in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Prüfungsfach die Ergebnisse ihrer schriftlichen Ausarbeitung und stellen sich in einem anschließenden Prüfungsgespräch Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung und zur Präsentation.

Beide Prüfungsabschnitte dauern in der Regel insgesamt zehn Minuten.

Für die Durchführung werden in den drei Prüfungsfächern Fachausschüsse gemäß § 37 Absatz 2 gebildet.

3. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch zu bildende Note und die Gesamtnote fest.

Dabei gehen die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung und die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch gebildete Bewertung jeweils zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. § 40 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

7. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden.“

[...]

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und Artikel II Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2012 sowie Artikel I Nummer 2, 5 und 6 und Artikel II Nummer 2 und, soweit die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form abgelegt werden, Nummer 3 und 6 am 1. August 2012 in Kraft.

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