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Sek I-VO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die beruflichen Schulen und die Sekundarstufe I

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die beruflichen Schulen und die Sekundarstufe I

Vom 12. August 2024

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 27 Nummer 6, § 29 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 und 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, § 32 Absatz 4 Nummer 1, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

[...]

Artikel 6 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation“.
b) Die Angaben zu den §§ 29 und 30 werden wie folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht“.

2. In § 3 Satz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe „II“ die Wörter „und weitere Anschlussangebote“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gymnasien können Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Satzes 1 schließen, insbesondere hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 13a Absatz 7.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 2“ und die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 3“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren mit dem ihnen durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich zugeordneten Oberstufenzentrum hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 13a Absatz 7.“

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation
(1) Die berufliche Orientierung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Schülerinnen und Schülern eine ihren Stärken und Fähigkeiten entsprechende Berufswahlentscheidung zu ermöglichen. Jede Schule legt im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel im Schulprogramm fest, welche Maßnahmen der Beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:
1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,
3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,
4. Schülerfirmen,
5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.
Weitere Formen und Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind im Serviceteil des Landeskonzepts Berufliche Orientierung Berlin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (abrufbar unter: www.berlin.de/sen/bildung/schule-und-beruf/berufs-und-studienorientierung/) angeführt. Alle Schülerinnen und Schüler der Gymnasien nehmen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens einer Maßnahme der Beruflichen Orientierung teil. Alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens zwei Maßnahmen der Beruflichen Orientierung teil.
(2) Das Duale Lernen verbindet das Lernen in der Schule mit beruflicher Praxis. Es ist Teil der Beruflichen Orientierung an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und schließt die Angebote des Praxislernens gemäß Absatz 3 und 4 ein.
(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.
(4) Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatzes 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe sowie überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.
(5) Vor Beendigung des Besuchs der Sekundarstufe I erfolgt zwischen einer für Berufsorientierung zuständigen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ein Beratungsgespräch zur Klärung der individuellen Anschlussoption unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlusses. Die Durchführung, der Inhalt und insbesondere die individuelle Anschlussoption sowie das Ergebnis des Gesprächs sind in einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Dokumentationsbogen festzuhalten.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen, die bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festgesetzten Zeitpunkt keinen Nachweis über die künftige Fortsetzung ihrer Schullaufbahn, über die Befreiung von der Schulpflicht im Sinne des § 43a Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes oder über das Ruhen der Schulpflicht im Sinne des § 43b Absatz 2 des Schulgesetzes führen können, werden bei vorliegendem Bedarf und zur Sicherung eines angemessenen Anschlusses weitere Expertinnen und Experten zur gemeinsamen Beratung herangezogen, um frühzeitig begleitende Unterstützungsmaßnahmen für den Übergang zu vereinbaren.
(7) Sofern eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler den Nachweis gemäß Absatz 6 trotz Anschlussberatung gemäß Absatz 5 bis zum letzten Schultag nicht führen kann, werden sie oder er und die Erziehungsberechtigten durch die bisher besuchte Schule darüber informiert, an welchem Oberstufenzentrum nach § 4 Absatz 5 die Schullaufbahn fortzusetzen ist. Die Kooperationspartner nach § 4 Absatz 5 stellen gemeinsam sicher, dass der Übergang von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 von der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem Gymnasium an das Oberstufenzentrum begleitet und vollzogen wird.“

5. In § 20 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt.

6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 13a“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Sekundarschule und“ durch das Wort „Sekundarschule,“ ersetzt sowie nach dem Wort „Gemeinschaftsschule“ die Wörter „und des Gymnasiums“, nach dem Wort „Abschluss“ die Wörter „oder welche Berechtigung“ und nach dem Wort „Leistungsstand“ die Wörter „am Ende der Jahrgangsstufe 10“ eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die nicht in die eigene gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 10 drei Werktage vor dem letzten Schultag eine Bescheinigung, die Noten, Abschlüsse und Berechtigungen ausweist.“

7. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn die Klassenkonferenz nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen feststellt, dass die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, wird das Schulverhältnis zwischen der bisher besuchten Schule und der Schülerin oder dem Schüler beendet. Die Schülerin oder der Schüler hat die Schullaufbahn, soweit sie oder er der Schulpflicht unterliegt, in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen fortzusetzen.“

8. § 29 wird aufgehoben.

9. § 30 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 7 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 3 Nummer 7, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 sowie Artikel 4 Nummer 1 und 5 bis 12 am 1. Februar 2025 in Kraft.

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