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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

Vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin S. 359)

Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 19 Absatz 7 Nummer 11, §§ 27 und 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

Artikel I

Die  Sekundarstufe  I-Verordnung  vom  31.  März  2010  (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

2.  § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ganztagsbetrieb wird in gebundener, in offener oder in teilweise gebundener Form organisiert und in jeder dieser Formen an vier Tagen der Woche mit täglich acht Zeitstunden bis in der Regel 16 Uhr durchgeführt.“

b)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Für die drei Formen gelten im Einzelnen folgende Bedin-
gungen:

1.  Bei der gebundenen Form umfasst der Ganztagsbetrieb neben dem Unterricht verpflichtende Angebote für die Schülerinnen und Schüler aller Züge in dem in Satz 2
festgelegten Zeitrahmen.
 
2.  Bei der  offenen Form  des  Ganztagsbetriebs wird der Unterricht  in  dem  in  Satz  2  festgelegten  Zeitrahmen durch  zusätzliche  Angebote  ergänzt,  an  denen  die
Schülerinnen  und  Schüler  freiwillig  teilnehmen  können.

3.  Bei der teilweise gebundenen Form kann der gebundene  Teil  des  Ganztagsbetriebs  beschränkt  werden  auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge und für die Schülerinnen und Schüler aller Züge weniger als vier Tage umfassen; dabei ist jeweils der verbleibende Teil in offener Form zu organisieren.“

3.  § 19 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Projektarbeiten“ das Komma und das Wort „Vergleichsarbeiten“ gestrichen.

b)  Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:

1.  schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,
2.  schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests,  die  unbenotet  bleiben,  wenn  sie  nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und
3.  schulübergreifende  benotete  vergleichende  Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3). Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.“

c)  Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ersetzt  eine  Projektarbeit  gemäß  Satz  5  eine  Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen nur den schriftlichen Leistungen zugeordnet.“

4.  § 27 wird wie folgt geändert:

a)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass
1.  aus einem E-Kurs in den entsprechenden G-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
2.  ein  Wechsel  aus  einem  G-Kurs  in  einen  E-Kurs  nur dann möglich ist, wenn in dem G-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden.
 
In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten  Fächer  kann  auf  Antrag  der  Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2
abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem  Kurs  der  höheren  Niveaustufe  ist  zu  entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder  der  Berechtigung  zum  Übergang  in  die  gymnasiale Oberstufe erforderlich ist.“

b)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.  In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie der Lernbereich Naturwissenschaften“ gestrichen.

6.  In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt und werden die Wörter „in den folgenden Jahrgangsstufen“  durch  die  Wörter  „in  einer  der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen“ ersetzt.

7.  In § 30 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie der Lernbereich Naturwissenschaften“ gestrichen.

8.  § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 3 wird das Wort „Vergleichsarbeiten“ durch die Wörter „vergleichenden Arbeiten“ ersetzt.

b)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten  Berufsbildungsreife  und  des  mittleren  Schul-
abschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den
von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife  teilnehmen.  Ist  die  Teilnahme  aus
Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.“

9.  § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2)  Die  Prüfungen  finden  im  zweiten  Schulhalbjahr  der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen  und  Schülern,  die  auf  die  zweijährige  gymnasiale Oberstufe vorbereitet werden, kann auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in
der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde  vorgegeben;  auf  dieser  Grundlage  legt  der  Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.“

10. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für  schriftliche  Prüfungen  sind  die  von  der  Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden.“
 
b)  Folgender Satz wird angefügt:

„Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt  dafür  die  Aufgabenvorschläge,  die  von  der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.“

11. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

b)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.“

12. Der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:

„An Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der  Jahrgangsstufe  10  nach  Entscheidung  der  Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden.“

Artikel II bis VI

[...]

Artikel VII

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Artikel I Nummer 9 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft.

(3) Artikel II Nummer 13 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(4) Artikel I Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel VI treten mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

(5) Artikel I Nummer 1, 2, 3 Buchstabe c, Nummer 4 bis 7, 10 und 12, Artikel II Nummer 1 bis 6, 8, 12, 16 Buchstabe a und b und Nummer 17, Artikel III Nummer 1, Artikel IV Nummer 1 und 2 und Artikel V treten mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.

 

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