×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

Vom 16. August 2017

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie :

Artikel I

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht“.

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30  Fremdsprachen,  Wahlpflichtunterricht,  Berufs-  und  Studienorientierung“.

c) Nach der Angabe zu Anlage 5 wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 6 Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen – Sekundarstufe I“.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I“ durch die Wörter „dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „schulinterner  und  profilbezogener  Curricula“  durch  die  Wörter „über das jeweilige schulinterne und profilbezogene  Curriculum“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „schulinterner  Curricula“  durch  die  Wörter  „über  das  jeweilige  schulinterne Curriculum“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Rahmenlehrplänen“ durch die Wörter „dem Rahmenlehrplan“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Rahmenlehrpläne“ durch das Wort „Rahmenlehrplan“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Rahmenlehrpläne“ durch die Wörter „den Rahmenlehrplan“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „In schulinternen Curricula“ durch die Wörter „Im schulinternen Curriculum“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Rahmenlehrpläne“ durch die Wörter „des Rahmenlehrplans“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.

Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen ; er unterliegt der Schulaufsicht.“

5. § 12 Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

6. In § 19 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Rahmenlehrpläne“ durch die Wörter „des Rahmenlehrplans“ ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat ; Ferienzeiten bleiben unberührt.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Niveaustufen“ durch das Wort „Anforderungsniveaus“ und werden die Wörter „die Niveaustufe“ durch die Wörter „das Anforderungsniveau“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eine andere Niveaustufe“ durch die Wörter „ein anderes Anforderungsniveau“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.“

8. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Niveaustufe B1“ durch die Wörter „jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe“ ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter „an der Integrierten Sekundarschule müssen die erforderlichen Leistungen in der ersten Fremdsprache auf der Niveaustufe E erreicht sein“ gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.

Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.“

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Grundniveau (G-Niveau)“ durch die Wörter „grundlegende Anforderungsniveau (GR-Niveau)“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Erweiterungs niveau (E-Niveau)“ durch die Wörter „erhöhte An forderungsniveau (ER-Niveau)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „G-Niveaus“ durch das Wort „GR-Niveaus“ und das Wort „E-Niveaus“ durch das Wort „ER-Niveaus“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „E-Kurs“ durch das Wort „ER-Kurs“ und das Wort „G-Kurs“ durch das Wort „GR-Kurs“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „G-Kurs“ durch das Wort „GR-Kurs“ ersetzt und wird das Wort „E-Kurs“ durch das Wort „ER-Kurs“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „E-Kurs“ durch das Wort „ER-Kurs“ ersetzt.

10. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Darstellendes Spiel“ durch die Wörter „Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften“ ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§  30  Fremdsprachen,  Wahlpflichtunterricht,  Berufs-  und  Studienorientierung“.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Darstellendes Spiel“ durch die Wörter „Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend  ist.“

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangsteil vor Nummer 1 wird das Wort

„G-Niveaus“ durch das Wort „GR-Niveaus“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „G-Niveaus“ durch das Wort „GR-Niveaus“ ersetzt.

13. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I“ durch die Wörter „dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10“ ersetzt.

14. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Rahmenlehrplänen“ durch die Wörter „dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10“ ersetzt.

15. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „E-Niveau“ durch das Wort „ER-Niveau“ und das Wort „E-Niveaus“ durch das Wort „ER-Niveaus“ ersetzt.

b) In Absatz 4 und Absatz 7 Nummer 2 wird jeweils das Wort „G-Niveaus“ durch das Wort „GR-Niveaus“ ersetzt.

16. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „E-Niveau“ durch das Wort „ER-Niveau“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangsteil vor Nummer 1 wird das Wort „E-Niveaus“ durch das Wort „ER-Niveaus“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.“

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen  1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.“

18. In Anlage 1 werden jeweils in der ersten Spalte der Stundentafel der Integrierten Sekundarschule sowie des Jahresstundenrahmens der Integrierten Sekundarschule das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politische Bildung“, die Wörter „Bildende Kunst“ durch das Wort „Kunst“ und die Wörter „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ ersetzt.

19. In der Anlage 2 werden jeweils in der ersten Spalte der Stundentafel des Gymnasiums sowie des Jahresstundenrahmens des Gymnasiums das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politische Bildung“ und die Wörter „Bildende Kunst“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.

20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Spalte wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politische Bildung“ und werden die Wörter „Bildende Kunst“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.

bb) In der elften und zwölften Zeile wird jeweils in der zweiten und dritten Spalte nach der Angabe „3“ die Fußnotenangabe „h)“ eingefügt.

b) Der Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Spalte wird das Wort „Sozialkunde“ durch die Wörter „Politische Bildung“ und werden die Wörter „Bildende Kunst“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.

bb) In der zwölften und dreizehnten Zeile wird jeweils in der zweiten und dritten Spalte nach der Angabe „120“ die Fußnotenangabe „h)“ eingefügt.

c) Den Fußnoten wird folgender Satz angefügt:

„h) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird anstelle von Geschichte/Politischer Bildung und anstelle von Geografie  das  Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.“

21. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der letzten Zeile der ersten Spalte der Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I wird den Wörtern „(soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)“ die Angabe „*“ vorangestellt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„*  =  Ergänzt  der  Wahlpflichtunterricht  den  Unterricht  in  einer bereits begonnenen Fremdsprache, sind ebenfalls mindestens zwei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben.“

22. In der Anlage 5 werden die Wörter „in Niveaustufe E“ durch die Wörter „im erhöhten Anforderungsniveau (ER-Niveau)“ und die Wörter „in Niveaustufe G“ durch die Wörter „im grundlegenden Anforderungsniveau (GR-Niveau)“ ersetzt.

23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

"Anlage 6:

Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen – Sekundarstufe I

  Fremdsprachen-
folge/-beginn
Jahrgangsstufe
5 6 7 8 9 10
Gymnasium Moderne
Fremdsprachen
(außer Chinesisch/
Japanisch)
1. Fremdsprache
(ab Jahrgangsstufe
3, ggf. 1)
A1 A1 A1/
A2
A2 B1 B1
2./3. fortgeführte
Fremdsprache
ab Jahrgangsstufe
5/6/7/8/9
A1 A1 A1/
A2
A2 B1 B1
Neu einzusetzende
Fremdsprache ab
Jahrgangsstufe 10
- - - - - A2
Chinesisch/
Japanisch
Fortgeführte
Fremdsprache ab
Jahrgangsstufe
7/8/9
- - A1 A1 A1/
A2
A2
Neu einzusetzende
Fremdsprache ab
Jahrgangsstufe 10
- - - - - A1
ISS Moderne
Fremdsprachen
(außer Chinesisch/
Japanisch)
1. Fremd-
sprache
(ab Jahr-
gangsstufe
3, ggf. 1)
ER-
Niveau
A1 A1 A1/
A2
A2 A2/
B1
B1*
GR-
Niveau
- - A1 A1/
A2
A2 A2/
B1*
2./3. fortgeführte
Fremdsprache
ab Jahrgangsstufe
5/6/7/8/9
- - A1/
A2
A2 A2/
B1
B1
Chinesisch/
Japanisch
fortgeführte
Fremdsprache
ab Jahrgangsstufe
5/6/7/8/9
- - A1 A1 A1/
A2
A1/
A2

* = Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler, bei denen im Unterricht und bei der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde, bei mindestens ausreichenden Leistungen die Niveaustufe A2 bescheinigt.

[...]

Artikel V

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum