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Sek I-VO - Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin S. 527)

Auf Grund von § 27 in Verbindung mit § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

Artikel I

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:


„In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden.“


b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Höchstgrenzen“ die Wörter „gemäß Satz 1 bis 3“ eingefügt.

2. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82)“ werden durch die Wörter „Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359)“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet; an der Integrierten Sekundarschule müssen die erforderlichen Leistungen in der ersten Fremdsprache auf der Niveaustufe E erreicht sein.“


3. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


„Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig.“


4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Differenzierungskonzept“ die Wörter „im Schulprogramm verankerten“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „In den folgenden Schulhalbjahren“ durch die Wörter „Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:


„(5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen E-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen E-Kurs gewechselt wurde.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:

1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,
2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und
3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.

Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

6. Dem § 39 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:


„Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.“

7. Dem § 40 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:


„Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.“

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich
wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest.“

9. In § 44 Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

10. In der Anlage 4 wird der nach der Tabelle folgende Satz wie folgt gefasst:

„An Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern dies pädagogisch vertretbar ist.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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