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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 3 Beratungs- und Informationspflichten

§ 3 Beratungs- und Informationspflichten Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 19 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die beruflichen Schulen und die Sekundarstufe I vom 12. August 2024 (GVBl. Berlin 2024 S. 501)

Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.

Dies betrifft insbesondere

1. die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,

2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,

3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,

4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,

5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,

6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II und weitere Anschlussangebote,

7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,

8. die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,

9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.

 

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