Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
Sek I-VO Berlin - § 4 Kooperationen
§ 4 Kooperationen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 19 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die beruflichen Schulen und die Sekundarstufe I vom 12. August 2024 (GVBl. Berlin 2024 S. 501)
(1) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.
Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und
4. die Elternarbeit.
(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.
(3) Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen.
Gymnasien können Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Satzes 1 schließen, insbesondere hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 13a Absatz 7.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,
2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,
3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,
4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.
(4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 13a Absatz 2) und des Praxislernens (§ 13a Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen und die Gemeinschaftsschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen.
Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können.
Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
(5) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren mit dem ihnen durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich zugeordneten Oberstufenzentrum hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 13a Absatz 7.