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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 6 Aufnahme bei Übernachfrage

§ 6 Aufnahme bei ÜbernachfrageDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448) 2Verordnung zur Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 574) 3Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 4Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. 2012, S. 121) GBEinzelbegründung zur Neufassung des § 6 Sek I-VO 7Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 113) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde.

Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.

Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen.

Werden weniger als zehn Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes zu vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 aufgenommen wurden.

Danach noch verbleibende Plätze sind den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen.

(3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:

1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,
2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,
3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,
4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,
5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung.

Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 3 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten.

(4) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule, die nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Satz 3 SchulG ausschließlich nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, kann abschließend wie folgt verfahren werden:

1. Auswahl nach Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und die den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen und nicht nur auf Leistungen beruhen dürfen,
2. Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens, das nicht allein auf Leistungskriterien abstellt,
3. Verteilung aller Plätze in einem Losverfahren oder
4. Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren wobei in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl Plätze vergeben wird.

(5) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen.

Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen.

Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen.

Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist.

(6) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

Abweichend von Satz 1 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.

(7) Bei der Vergabe der restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent im Rahmen des Loskontingents an den Integrierten Sekundarschulen und den Gymnasien werden Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht aufgenommen wurden.

Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein.

(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3, 4 und 7 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest.

(9) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Bezirk der Zweitwunschschule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt.

Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. 

Abweichend von Satz 2 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.

Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch.

Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.

(10) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:

1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,
2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,
3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.

Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.

 

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