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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 7 Probejahr am Gymnasium

§ 7 Probejahr am GymnasiumDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsverordnungen zu gelangen. 1Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448) 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803)

(1) Wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.

(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden.

Bei Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ihre Probezeit absolvieren und nicht versetzt werden, kann die Probezeit um ein Jahr verlängert werden, wenn ihre Minderleistungen auf besondere, von ihnen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und erwartet wird, dass sie auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung künftig erfolgreich mitarbeiten können.

 

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