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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

§ 16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Haben Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor.

Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).

(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.

(3) Jede weiterführende Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert und alle Lehrkräfte bei dem Umgang mit den Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt. 

Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.

Soweit anschließend noch Beratungsbedarf besteht, kann diese Lehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden SIBUZ) veranlassen.

Beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe oder in die beruflichen Schulen werden die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den durchgeführten Fördermaßnahmen der aufnehmenden Schule mit dem Schülerbogen übermittelt.

(4) Eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit wird durch das SIBUZ entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel spätestens in der Jahrgangsstufe 8 festgestellt.

(5) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtsschreiben entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtsschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).

Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt.

Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.

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