Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
Sek I-VO Berlin - § 25 Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)
(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig.
Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich.
Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet.
Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt.
Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 7.
(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.