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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 27 Leistungsdifferenzierung Leistungsbewertung

§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden.

Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt.

In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein.

Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.

In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr.

(2) Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet.

Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:

1. dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,
2. dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben.

Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden.

(3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule.

Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich.

(4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass

1. aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
2. ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden.

In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz.

Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist.

(5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde.

(6) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden.

In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen.

Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.

 

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