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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 29a Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7

§ 29a Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 20 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung (GVBl. Berlin 31. Januar 2025 S. 52)

(1) Die Eignung für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird mit einer Notensumme der Förderprognose von höchstens 14 oder durch eine Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts nach den Absätzen 2 bis 5 nachgewiesen.

(2) Die Eignungsfeststellung wird an von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden Gymnasien im Rahmen eines Probeunterrichts vor dem Erstwunschverfahren auf Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind.

(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde benannten Termin bei der zuletzt besuchten Grundschule oder Gemeinschaftsschule zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren an.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden.

(5) Die §§ 15, 16 und 16a finden entsprechende Anwendung. Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens gewährt.

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