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Sek I-VO Berlin - § 32 Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527) 8Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg sowie zur Änderung der Sprachförderung vom 17. Juli 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 309) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)
(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,
2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und
3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.
Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.
(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,
2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und
3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.
Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet.
Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen.
Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife.
Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn
1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder
2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.
(4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht.
Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.