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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme

§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden.

Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen.

Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 8, und die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 9 erfüllen.

(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.

(3) Wer nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird.

Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab.

Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen.

Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat.

Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

 

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