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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 34 Prüfungsfächer Prüfungszeitraum

§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Die Prüfung besteht aus

1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und
4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts.

(2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt.

Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.

 

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