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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung

§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 9Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (GVBl. Berlin 2021 S. 1390)

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.

Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.

(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.

Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen.

Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.

(5) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten.

Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie
2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch/Deutsch – Herkunftssprache.

Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften.

Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

(6) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.

 

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