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Sek I-VO Berlin - § 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen PrüfungsleistungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527)
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet.
Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches.
Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
(3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt.
Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.