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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 43 Zusätzliche mündliche Prüfung

§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527)

(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.

(2) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen.

In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.

(3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.

Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest.

 

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