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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 47 Nichtteilnahme und Nachholen Wiederholung der Prüfung

§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359)

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.

Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.

Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.

Für schriftliche Prüfungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden.

Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

(4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.

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