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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

 

Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

Vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70)

Auf Grund des § 39 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:

 

Artikel I

Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 26 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Schule für Kranke“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen integriert.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend einrichten.

Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend zusammenfassen.

Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden.“

4. § 15 wir wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern vor, die längerfristig oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.“

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Nummer 1 und 2 entsprechend.

In Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

Über Ausnahmen, insbesondere für Schulen, die sich auf die Förderung von Schülerinnen und Schülern bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte spezialisieren (Schwerpunktschulen), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 1 bis 8.

cc) In der neuen Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter „dem Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „der Berufsbildungsreife“ ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „am Unterricht des Bildungsganges der Hauptschule“ durch die Wörter „am Regelunterricht der Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

cc) Die neue Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufnehmen (Schwerpunktschulen).

In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunkts aufgenommen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In allen Klassen der Integrierten Sekundarschule ist gemeinsamer Unterricht auch mit zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern möglich.“

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule sowie die Berufsfachschule.

An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten.

Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule, der Integrierten Sekundarschule und der Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1b geregelt.

Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Grund-, Haupt- und Realschule“ durch die Wörter „Grundschule und Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, das Gymnasium und die Berufsschule.

An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten.

Für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Grund-, Haupt- und Realschule“ durch die Wörter „Grundschule und die Integrierte Sekundarschule“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Grund-, Haupt- und Realschule“ durch die Wörter „Grundschule und die Integrierte Sekundarschule“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahrgangsstufen 3 bis 10“ durch die Wörter „ab Jahrgangsstufe 3“ ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Heimschulen“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der bisherige Satz 2 als zweiter Halbsatz von Satz 1 angefügt.

bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor.

Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote).

Zur Steuerung des Berufsorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt.

In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen.

Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden.

Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten.

Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.“

b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß Absatz 10 und 11 anstreben, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.

Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.“

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.

e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „dem Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „der Berufsbildungsreife“ ersetzt.

f) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn

1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,

2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und

3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung  mindestens  ausreichende  Leistungen  erzielt werden.“

g) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn

1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,

2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,

3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen  Arbeitsleistung  mindestens  befriedigende Leistungen erzielt werden.“

12. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, einen Hauptschulabschluss oder einen erweiterten Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife“ ersetzt.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „einer“ das Wort „erkennbaren“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „im zweiten Schuljahr der Schulanfangsphase“ durch die Wörter „vor dem Aufrücken in Jahrgangsstufe 3“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8) Sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ wird für längstens drei Jahre festgestellt.

Danach wird überprüft, ob dieser Förderbedarf weiterhin besteht; diese Überprüfung ist vor dem Wechsel in die Jahrgangsstufen 6 und 9 obligatorisch.

Soll der Förderbedarf weiterhin festgestellt werden, ist dazu ein neues sonderpädagogisches Gutachten erforderlich.“

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

14. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler  mit  sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten.

Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zulässig.“

15. In § 40 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „zur erweiterten Berufsbildungsreife“ und ein Komma eingefügt.

16. § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die sich im Schuljahr 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geltenden Stundentafeln bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.“

17. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

 

Anlage 1: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer Wochenstunden
der
Jahrgangsstufen
Schulanfangsphase
Jahrgangsstufen
  1 2 3 4 5 6
Deutsch a)

        (7)

 

14    (2)

        (5)

        (7)

 

14    (2)

        (5)

        (7)

10

        (3)

        (7)

12

        (5)

5 5
Sachunterricht a) - -
Mathematik 5 5 5 5
Englisch b)     2 3 4 5
Naturwissenschaften c)         4 4
Geschichte / Politische Bildung d)         3 3
Geografie d)        
Musik / Kunst d) 2 2 2 2 2 2
Sport e) 3 3 3 3 3 3
Mobilitäts- und Orientierungstraining;
Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und
Lesetechniken, Poolstunden f)
5 5 6 6 6 5
Schwerpunktbildung g) - - - - 2 2
Insgesamt h,i) 24 24 28 31 34 34

Anmerkungen:

a) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Wochenstunden und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

b) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht (Englisch) befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung im „Verbindlichen Differenzierungsunterricht“ statt. Über die Befreiung sowie die Teilnahme entscheidet die Klassenstufenkonferenz. Epochaler Unterricht ist möglich.

c) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte  fachübergreifend zu verbinden.

d) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

e) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

f)  Jede Schülerin und jeder Schüler erhält während der Grundschulzeit zusätzlich 2 Stunden fakultativ als Einzelunterricht im Langstockgehen. Unterricht in den Bereichen Lebenspraktische Fertigkeiten und Schreib- und  Lesetechniken dienen der behinderungsspezifischen individuellen Förderung; über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz; Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierung zur Verstärkung von Unterricht, über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz.

g) Zur Stärkung schulinterner Schwerpunktbildung stehen für den Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6  zusätzlich 2 Wochenstunden zur Verfügung.

h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für  Verkehrserziehung zu verwenden.

i)  Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der  regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 1a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Integrierte  Sekundarschule -

Unterrichtsfächer /
Lernbereiche a)
Wochenstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch
4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4
Englisch 3 3 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 3 b) 3 b) 5 b) 5 b)
Physik
Chemie
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte/Sozialkunde c) 2 2 2 2 d)
Geografie
Ethik 2 2 2 2
Musik 2 2 2 2 d)
Bildende Kunst
Sport 3 3 3 3
Wirtschaft, Arbeit, Technik 2 2 2 (1 e)) 2 (- e))
Wahlpflichtunterricht f) 3 3 2 (3) 2 (3)
Profilstunden g) 3 3 3 3 (4)
Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebensprakti-
sche Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechniken
4 4 4 4
Insgesamt h) 35 35 36 36
Schülerarbeitsstunden i) 1 – 3,25 1 – 3,25 1 – 3,25 1 – 3,25

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:
a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten  Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.

c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen.

d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden.

e) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können diese Stunden als Profilstunden auch zur Verstärkung anderer  Unterrichtsfächer oder zusätzlicher Wahlpflicht-angebote insbesondere für Lerngruppen mit besonderen Profilen  oder zur Vorbereitung auf die zweijährige gymnasiale Oberstufe verwendet werden. In Jahrgangsstufe 9 muss in diesem Fall jedoch mindestens eine Stunde zur Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums eingesetzt werden.

f)  Eine in Jahrgangsstufe 7 beginnende zweite Fremdsprache muss bis Jahrgangsstufe 10 mit insgesamt   mindestens 14 Wochenstunden angeboten werden; bei einem Beginn ab der Jahrgangsstufe 9 wird sie mit  mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.

g) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung weiterer  Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung.

h) Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

i)  Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden.

 

18. Anlage 1b wird aufgehoben.

 

19. Die Anlagen 1c bis 1f werden Anlagen 1b bis 1e.

 

20. Die Anlagen 2 und 2a werden wie folgt gefasst:

 

Anlage 2: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose und Schwerhörige) - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer Wochenstunden
der
Jahrgangsstufen
Schulanfangsphase a)
Jahrgangsstufen
  1 2 3 a) 4 a) 5 6
             

Deutsch b)

Sachunterricht

 

    (11)
 

18  (2)


 

      (5)

    

  (11)
 

18  (2)


 

      (5)

 

      (10)

13
       (3)


 

5

 

       (8)

13
       (5)


 

5

8 (7)

-

 

8 (6)

-

 

Mathematik 5 5
Englisch c)     2 3 4 5
Naturwissenschaften d)         3 3
Geschichte / Politische Bildung e)         2 2
Geografie e)        
Kunst 2 2 2 2 2 2
Sport f) 3 3 3 3 3 3
Rhythmisch-musische Erziehung     1 1 1 1
Deutsche Gebärdensprache (2) (2) (2) (2) (2) (2)
Schwerpunktbildung            
             
Insgesamt h, i) 23 (25) 23 (25) 26 (28) 27 (29) 30 (31) 31

Anmerkungen:

a) Die in der Schulanfangsphase und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in Klammern gesetzten Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

b) Schwerhörige Schülerinnen und Schüler erhalten innerhalb des Deutschunterrichts durchgängig zwei Wochenstunden Hörunterricht; in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhöht sich für sie – gegenüber den gehörlosen Schülerinnen und Schülern – das Stundenvolumen in Deutsch auf jeweils acht Wochenstunden.

c) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz.

d) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte  fachübergreifend zu verbinden.

e) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

f)  Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

g) Diesen Unterricht erhalten gehörlose Schülerinnen und Schüler; über die Teilnahme beschließt die  Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden.

h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden.

i)  Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 2a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose und Schwerhörige) - Integrierte Sekundarschule -

Unterrichtsfächer /
Lernbereiche
a)
Wochenstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch
4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4
Englisch 3 3 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 3 b) 3 b) 5 b) 5 b)
Physik
Chemie
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte/Sozialkunde c) 2 2 2 2 d)
Geografie
Ethik 2 2 2 2
Musik 2 2 2 2 d)
Bildende Kunst
Sport 3 3 3 3
Wirtschaft, Arbeit, Technik 2 2 2 2
Wahlpflichtunterricht,
Profilstunde
n e)
4 4 4 4
Deutsche Gebärdensprache oder
Hörunterricht f)
2 2 2 2
Insgesamt g) 31 31 33 33
Schülerarbeitsstunden h) 1 – 3,25 1 – 3,25 1 – 3,25 1 – 3,25

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:

a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten  Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.

c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen.

d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden.

e) Wahlpflichtunterricht kann entsprechend der Sekundarstufe I-Verordnung eingesetzt werden. Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung weiterer Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung.

f)  Über die Teilnahme entweder in Deutscher Gebärdensprache oder Hörunterricht beschließt die  Klassenkonferenz; dabei soll das Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden.

g) Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

h) Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden.

 

21. Anlage 2b wird aufgehoben.

22. Anlage 2c wird Anlage 2b.

23. Die Anlagen 3 und 3a werden wie folgt gefasst:

 

Anlage 3: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer/
Lernbereiche
Wochenstunden
in den Jahrgangsstufen
3 4 5 6
Deutsch 7 6 5 5
Sachunterricht 3 4 - -
Mathematik 5 5 5 5
Englisch a) 2 3 4 5
Musik / Kunst 3 3 3 3
Sport b) 3 3 3 3
Naturwissenschaften c) - - 4 4
Geografie, Geschichte, Politische Bildung - - 3 3
Sonderpädagogische Maßnahmen d) 1 1 1 1
         
Insgesamt e,f) 24 25 28 29

Anmerkungen:

a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz.

b) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

c) Im Lernbereich Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden, in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sind geografische, geschichtliche und sozialkundliche Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

d) Sonderpädagogische Maßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die  Sprachtherapie ist Bestandteil dieser Maßnahmen. Art und Umfang der Förderung beschließt die Klassenkonferenz, eine Benotung erfolgt nicht.

e) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden.

f)  Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 3a: Stundentafel für die Schule  mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Sekundarstufe I -

Unterrichtsfächer /
Lernbereiche a)
Wochenstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch
4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4
Englisch 3 3 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 3 b) 3 b) 3 b) 3 b)
Physik
Chemie
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte/Sozialkunde c) 2 2 2 2 d)
Geografie
Ethik 2 2 2 2
Musik 2 2 2 2 d)
Bildende Kunst
Sport 3 3 3 3
Wirtschaft, Arbeit, Technik e) 3 3 5 5
Profilstunden f) 3 3 3 3
Insgesamt g) 29 29 31 31

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)


Anmerkungen:

a) Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für einzelne Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

b) Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer.

c) In diesem Fach soll pro Halbjahr etwa ein Drittel des Unterrichts auf Sozialkunde entfallen.

d) In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden.

e) Wirtschaft, Arbeit, Technik kann zur Organisation von Berufsorientierung und Schülerfirmen durch Profilstunden verstärkt werden. Für Gruppenteilungen stehen pro Zug 17 Wochenstunden zur Verfügung.

f)  Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung von  Wahlpflichtkursen sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung.

g) Gemäß § 13 Absatz 5 bis 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

24. Anlage 3b wird aufgehoben.

Artikel II

Artikel I Nummer 6, 7, 8 und 9 sowie in Nummer 17 Anlage 1a und in Nummer 19 die Anlage 2a treten mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Artikel I Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2011 in Kraft.

 

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