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SopädVO Berlin - Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
Vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
[...]
Artikel IV
Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil IV nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sonderpädagogische Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ zugeordnet sind (Auftragsschulen), schließen die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.
Der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 werden die Klassen an Auftragsschulen bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt.
Bei Bedarf sind Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt.
Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 6 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in der Eingangs- und Unterstufe in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst.
Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe wird auf Antrag eine Ferienbetreuung angeboten; diese umfasst wahlweise eine Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 7.30 bis 13.30 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr.
Für Schülerinnen und Schüler der Eingangs- und Unterstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.“
d) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt.
Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreu ung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.“
4. In Teil IV wird nach § 28 folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schülerinnen und Schüler, die der Förderstufe I oder II zugeordnet sind oder sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autis tische Behinderung“ haben und keine Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autistische Behinderung“ besuchen, erhalten an ihrer besuchten Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein auf ihren Bedarf abgestimmtes Angebot einer den Unterricht ergänzenden Betreuung.
Dieses Angebot umfasst höchstens 37,5 Zeitstunden pro Woche und schließt die Essensversorgung mit ein; es setzt voraus, dass an der besuchten Schule ein Ganztagsangebot besteht.
Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.“
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/2013 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, ist anstelle des § 28 Absatz 6 der § 28 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geltenden Fassung anzuwenden.“
[...]
Artikel VI
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.