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SopädVO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik
Vom 20. September 2019
Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, §§ 39, 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
[...]
Artikel IV
Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation““.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Förderschwerpunkt Autismus“.
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht“.
d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Formen und Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts“.
e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe“.
f) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „im Rahmen der
Berufsausbildung“ gestrichen.
g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation““.
h) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag“.
i) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“.
k) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Diagnostik und Förderplanung“.
l) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf“.
m) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes“.
n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
o) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)“.
q) Die Angabe „Anlagen: Stundentafeln“ wird ersetzt durch die folgenden Angaben:
„Anlage 1 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ – Grundschulteil
Anlage 1a Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ – Integrierte Sekundarschule
Anlage 2 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ – Grundschulteil
Anlage 2a Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ – Integrierte Sekundarschule
Anlage 3 Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ – Grundschulteil
Anlage 3a Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ – Sekundarstufe I
Anlage 4 Tabelle der Notenstufen und Punktwerte für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Sekundarstufe I“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder.
Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer längeren Erkrankung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Unterricht und Erziehung
(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39).
Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.
(2) Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne.
Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht.
Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung.
Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern.
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden.
Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.
(3) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, vergleichenden Arbeiten und Abschlüssen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.
(3) Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten.
Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach §§ 27 ff. und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden; es gelten der Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der sechsten Jahrgangsstufe“ durch die Wörter „rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Förderschwerpunkt“ die Wörter „einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 wird in Satz 1 und 2 jeweils das Wort „jahrgangsstufenübergreifend“ durch die Wörter „jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend“ ersetzt.
f) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten.
Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz.
Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.
(9) Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden.
Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.
Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration.
Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Diabetes und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen.
Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben.
Schulhilfemaßnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn die ergänzende Pflege und Hilfe nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar ist und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Sind Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der schulischen Förderung eingesetzt werden.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden.
Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.
Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden.
Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Ergeben sich Hinweise auf einen zusätzlichen individuellen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird.
Die Schule weist die Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hin.
(5) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsschule in offener Form und die Ganztagsschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. In § 6 werden die Wörter „Qualifikationen und“ gestrichen.
7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Blindheit, Sehbehinderung, einer zerebral bedingten Sehbeeinträchtigung oder einer massiven visuellen Wahrnehmungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, deren Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, dass ihre Orientierung trotz Sehhilfen vorrangig taktil-auditiv erfolgt.
(3) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten.
(4) „Orientierung und Mobilität“, „Lebenspraktische Fähigkeiten“ sowie „Schreib- und Lesetechniken“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.
§ 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung.
Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und gegebenenfalls der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, den Umgang mit Hilfsmitteln, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie der eigenen Hörschädigung, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung.
(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen alle gebärdensprachlich kommunizierenden Schülerinnen und Schüler in einer Klasse je Jahrgangsstufe beschult werden.
(4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn sie spätestens ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig am Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“ teilnehmen.
Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 wird dieses Fach als Ersatzleistung für eine zweite Fremdsprache anerkannt, wenn es bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 14 Wochenstunden unterrichtet wird.
(5) „Rhythmisch-musische Erziehung“ sowie „Hör- und Sprecherziehung“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Beeinträchtigung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, der Mobilität sowie der beruflichen Anschlussfähigkeiten.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Sprachbehinderung“ durch das Wort „Sprachbeeinträchtigung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.“
10. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden.
Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen.
Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet.
Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken. Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.
(4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4.
Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.
Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.
(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung keine Durchschnittsnote errechnet.
(6) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben.
Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.
(7) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und
3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.
Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.
Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.
(8) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,
3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.
Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.
Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.
Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
(9) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung.
Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen.
Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.
Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt.
Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.
(10) Die gemäß Absatz 7 und 8 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.
(11) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet.
Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung”
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert.
Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „erheblichen“ die Wörter „und lang andauernden“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in temporären Lerngruppen und sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Absatz 3 sowie in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt.
Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.“
12. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 14 Förderschwerpunkt „Autismus“
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen.
Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.
(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den „Kleinklassen für Autismus“ nach § 4 Absatz 3 durchgeführt.
Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche.
Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler.
Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.
(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht.
Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird.
Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden.
Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen.
Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten.
Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.
(3) Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können.
Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.
(4) Hausunterricht wird im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers in der Regel im Umfang von sechs bis zwölf Zeitstunden wöchentlich erteilt.
Der Hausunterricht wird in Kooperation mit der Stammschule erteilt.
(5) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen Krankheit oder einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, durch Einzelfallentscheidung die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern.
Die Schulaufsichtsbehörde regelt in der Einzelfallentscheidung, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „dem Rahmenlehrplan oder“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten die Förderstufe I oder II.
Dabei werden Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft einer intensiven Pflege und umfassenden Unterstützung bedürfen, der Förderstufe II zugeordnet.
Die Feststellung einer Förderstufe erfolgt durch die Diagnostik- und Beratungslehrkräfte des SIBUZ; das Verfahren regelt die Schulaufsichtsbehörde.“
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterrichts“ die Wörter „befristet für ein Schuljahr“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Integration“ durch die Wörter „des gemeinsamen Unterrichts“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zielgleicher Integration“ durch die Wörter „zielgleich durchgeführtem Unterricht“ ersetzt und werden die Wörter „für Unterricht und Erziehung“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ werden in den allgemeinbildenden Schulen zieldifferent unterrichtet.
Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind.
An den beruflichen Schulen wird zieldifferent nur im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unterrichtet.
Bei Teilnahme am gemeinsamen Unterricht ist auf den Zeugnissen für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Feld „Bemerkungen“ der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe
(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule und in der Primarstufe der Gemeinschaftsschule und der Integrierten Sekundarschule gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein.
Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.
2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.
3. In eine Klasse der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
4. In einer Klasse dürfen sich in der Regel höchstens zwei Kinder mit festgestelltem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder ein Kind mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II befinden.
5. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 4 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.
6. Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und in Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.
(2) An inklusiven Schwerpunktschulen dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.
§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe
(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend.
Im Rahmen der Einrichtung stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung.
An Gemeinschaftsschulen werden dabei die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden.
(2) Die Verteilung der gemäß Absatz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Klassen erfolgt im Rahmen der pädagogischen Konzeption der Schule; aus konzeptionellen und organisatorischen Gründen ist es dabei zulässig, in geringfügigem Umfang mehr oder weniger als vier Schülerinnen und Schüler einer Klasse zuzuordnen.
(3) Bei Schulen, die jahrgangsstufenübergreifend unterrichten, bemisst sich die Aufnahmefrequenz gemäß Absatz 1 nach der Anzahl der Klassen, die bei einer jahrgangsstufenhomogenen Organisation eingerichtet werden würden.
(4) An inklusiven Schwerpunktschulen gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass grundsätzlich höchstens drei der je Klasse aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderbedarf in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt haben, für den die Schule spezialisiert ist; auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers ist es zulässig, insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ bis zu fünf Schülerinnen und Schüler je Klasse aufzunehmen.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Rahmen der Berufsausbildung“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Aufnahme in berufliche Schulen gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend, sofern in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Verordnung nicht abweichende Festlegungen getroffen sind.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(ausbildungsbegleitende Hilfen)“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Jugendberufshilfe der Arbeitsverwaltung“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule und die Berufsfachschule.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 1 und 1a. Berufsschulunterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erfolgt entsprechend Anlage 5 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die jeweilige Stundentafel gilt dabei mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten, insbesondere auch zur beruflichen Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter.
Für den Unterricht an der Berufsfachschule gilt die jeweilige, in der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Stundentafel mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
(2) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Grundschule und Integrierten Sekundarschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen““ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis Jahrgangsstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler individuellen Unterricht in den Bereichen Schreib- und Lesetechniken, Lebenspraktische Fähigkeiten sowie Orientierung und Mobilität.“
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Blindenschrift“ durch das Wort „Punktschrift“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Schülerinnen und Schüler, die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden nach § 28 unterrichtet.“
19. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“
(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und die Berufsschule.
An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a.
Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.
Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird entsprechend der gemäß Anlage 5 der Berufsschulverordnung jeweils geltenden Stundentafel mit der Maßgabe erteilt, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
Der Unterricht kann schulübergreifend durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.
(2) Schülerinnen und Schüler, für deren schulische Lernprozesse ein gebärdensprachlich-bilinguales Angebot erforderlich ist, erhalten Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“.
An diesem Unterricht können auch Schülerinnen und Schüler mit lautsprachlicher Orientierung oder auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten teilnehmen; für sie ist „Deutsche Gebärdensprache“ in der Sekundarstufe I Wahlpflichtfach.
(3) In Lehrgängen, die entsprechend § 30 eingerichtet werden, erfolgt der fachtheoretische Unterricht und die sonderpädagogische Förderung und Begleitung im Umfang von 14 Wochenstunden durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen.
(4) Schülerinnen und Schüler die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden entsprechend § 28 unterrichtet.
(5) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.“
20. In § 24 wird die Angabe „Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
21. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Angabe „, soweit durch die Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Bedarf festgestellt wird,“ eingefügt.
22. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag
(1) An Krankenhausschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf Grund ihrer Erkrankung stationär behandelt werden.
Sie umfassen alle allgemeinbildenden Schularten.
Krankenhausschulen werden als eigenständige Schulen eingerichtet.
Die Einrichtung von Lerngruppen, auch in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie von Nachsorgeklassen für psychisch erkrankte Schülerinnen und Schüler erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Krankenhausschulen werden keine Vertretungen und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten gebildet.
(3) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft kann die Schulaufsichtsbehörde organisatorisch selbstständige Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag genehmigen.
Absatz 2 gilt entsprechend.“
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beim Wechsel zwischen einer allgemeinen Schule und einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung des Alters sowie des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Der Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter „Absatz 10 und 11 anstreben“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 7 und 8 erreichen können“ ersetzt.
g) Die Absätze 7 bis 12 werden aufgehoben.
h) Absatz 13 wird Absatz 6 und die Wörter „während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen““ werden durch die Wörter „für eine Schülerin oder einen Schüler“ ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet.
Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
25. In § 28a Satz 1 werden die Wörter „Autistische Behinderung“ jeweils durch das Wort „Autismus“ ersetzt.
26. § 29 wird aufgehoben.
27. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung
(1) Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben oder die einen berufsorientierenden Schulabschluss, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife erworben haben, sind berechtigt, den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes zu besuchen.
Der Unterricht erfolgt an Berufsschulen, Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach der für diesen Bildungsgang geltenden Stundentafel (Anlage 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung) in Vollzeit- oder Teilzeitform; die Stundentafel für die Vollzeitform gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlicher Wahlunterricht für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen im Umfang von bis zu 240 Jahreswochenstunden angeboten wird.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesem Bildungsgang entsprechend dem vorhandenen schulischen Angebot einer bestimmten Schule zuweisen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Bildungsgang nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes in einem Schuljahr nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Besuch des Bildungsganges auf Antrag um höchstens ein weiteres Schuljahr verlängert werden.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden von vornherein ausschließlich zweijährig unterrichtet; sie erhalten nach Beendigung des Lehrgangs ein Abschlusszeugnis nach § 28 Absatz 3 Satz 3.“
28. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 31 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden.
Wird der Antrag von der Schule gestellt, sind die Erziehungsberechtigten zuvor anzuhören.
Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung.
Die Antragstellung erfolgt:
1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,
2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und
3. bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
(2) Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.
Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.
(3) Das SIBUZ entscheidet gemäß § 4 Absatz 9 Satz 4 über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf.
Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten.
Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.
§ 32 Diagnostik und Förderplanung
(1) Mit der sonderpädagogischen Diagnostik wird in der Regel eine Diagnostik- und Beratungslehrkraft im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 beauftragt.
Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme
1. den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers,
2. die von der Schule bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung,
3. die Beratungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten,
4. vorhandene ärztliche oder psychologische Befunde sowie
5. bereits eingesetzte Testverfahren.
Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie zusätzlich psychometrische Daten.
Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind in der Regel zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss.
Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen alle Tests sprachfrei sein.
(2) Die Diagnostik- und Beratungslehrkraft nimmt in ihrer gutachterlichen Empfehlung dazu Stellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und benennt bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, soweit erforderlich mit Angabe der Förderstufe.
Sind mehrere Förderschwerpunkte betroffen, wird der vordringliche sonderpädagogische Förderschwerpunkt hervorgehoben.
Die Empfehlungen enthalten Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen; mit den Erziehungsberechtigten und der Schule ist darüber ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Zusätzlich zur lernprozessbegleitenden Diagnostik ist für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf auch eine sonderpädagogische Diagnostik durchzuführen.
Sie erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde und ist Grundlage einer kompetenz- und prozessorientierten Förderung.
(4) Im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erforderlich sind.“
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wählen“ die Wörter „im Rahmen des bestehenden schulischen Angebots“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „festgestelltem sonderpädagogischen“ durch das Wort „sonderpädagogischem“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „7“ die Wörter „und von Bildungsgängen der beruflichen Schulen“ eingefügt.
c) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profi,
4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen,
5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(5) An inklusiven Schwerpunktschulen werden abweichend von Absatz 4 zunächst drei der vier nach Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist.
Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben.
(6) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erstwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.“
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:
1. eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige Fachkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,
3. eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe des zuständigen SIBUZ.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
“(4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen.
Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte oder in eine andere
allgemeine Schule.
Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme auch in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Sofern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an eine Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe beantragt wird, kann abweichend von Satz 4 in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit auch der Besuch eines rehabilitativen Angebots nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung empfohlen werden.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
31. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen durch die Schule überprüft.
In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und immer bei beabsichtigtem Überspringen einer Jahrgangsstufe.
(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.
(4) Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels.
Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen.
Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.“
32. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beim Besuch einer inklusiven Schwerpunktschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch für den Besuch einer weiter entfernten Schule Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern die Schule auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt nach § 37a Absatz 2 des Schulgesetzes spezialisiert ist, der dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „beruflichen“ durch die Wörter „zentral verwalteten“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „der schulpsychologische Dienst“ durch die Wörter „das SIBUZ“ ersetzt.
d) In Absatz 8 wird das Wort „jeweils“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.
33. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wenn die Art der Behinderung dies zulässt, können Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, anstelle der Beförderung auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden.
Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Absatz 2 bis 4.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Damit soll auch auf die selbstständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ihnen“ durch die Wörter „Den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zugleich“ durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt und wird nach dem Wort „Schüler“ das Wort „gleichzeitig“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „mit Schulomnibussen eingesetzt werden“ durch die Wörter „nach § 36 Absatz 6 eingesetzt werden, wenn es das Schulamt für erforderlich hält“.
e) In Absatz 7 wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Finanzen“ ersetzt.
34. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:
„§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(2) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Beeinträchtigung oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nicht aufgeführt.
(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag des SIBUZ, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften unter Beachtung etwaiger Vorschläge des SIBUZ.
Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten.
Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
(4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig. In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden.
Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.
§ 39 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen erhalten.
Dies können insbesondere sein:
1. Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),
2. Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel, Reduktion der Aufgaben),
3. zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),
4. räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),
5. didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),
6. Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Schreibdienste, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),
7. spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).
Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.
(2) Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen sowie auf die Bildung von Zeugnisnoten in einzelnen oder allen Fächern erstrecken.
Es ist zulässig,
1. bei lang andauernden körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können,
2. bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die ein Sprechen voraussetzen,
3. bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die Sprechen oder komplexe Interaktion voraussetzen,
4. bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, und
5. bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.
Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.“
35. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
36. § 42 wird § 40.
37. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
38. Die Anlagen 1b bis 1e werden aufgehoben.
39. Die Anlagen 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
40. Die Anlage 2b wird aufgehoben.
41. Die Anlagen 3 und 3a werden wie folgt gefasst:
42. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2019 in Kraft.