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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Neufassung vom 19.01.2005

 

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO)

Vom 19. Januar 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 57)


Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 39 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

Teil I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung

§ 3 Unterricht und Erziehung

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

Teil II Förderschwerpunkte und Ziele der sonderpädagogischen Förderung sowie besondere Bedarfslagen

§ 6 Festlegung von Förderschwerpunkten

§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“

§ 8 Förderschwerpunkt „Hören“

§ 9 Förderschwerpunkt  „Körperliche  und  motorische  Entwicklung“

§ 10 Förderschwerpunkt „Sprache“

§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“

§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“

§ 13 Förderschwerpunkt  „Emotionale  und  soziale  Entwicklung“

§ 14 Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

Teil III Integration in der allgemeinen Schule

§ 18 Formen der Integration

§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

§ 21 Gemeinsamer  Unterricht  in  den  beruflichen  Schulen  im Rahmen der Berufsausbildung

Teil IV Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“

§ 26 Schule für Kranke, Heimschulen

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“

Teil V Sonderpädagogische Förderung im Bereich der beruflichen Schulen

§ 29 Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)

§ 30 Berufsqualifizierende Lehrgänge (zweijährig)

Teil VI Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 31 Antragstellung

§ 32 Sonderpädagogisches Gutachten

§ 33 Entscheidung  über  die  Aufnahme  in  eine  allgemeine Schule

§ 34 Aufnahmeausschuss

§ 35 Verfahren  beim  Übergang  von  einer  Schule  mit  sonderpädagogischem  Förderschwerpunkt  in  eine  allgemeine Schule

Teil VII Beförderung von Schülerinnen und Schülern, Schulwegbegleitung

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern

§ 37 Schulwegbegleitung

Teil VIII Nachteilsausgleich

§ 38 Grundsatz

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen

§ 40 Verfahren

Teil IX Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsregelung

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Anlagen: Stundentafeln


 

Teil I Allgemeines


§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt den Unterricht, die Erziehung und die Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung


(1) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung.

Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung ermöglichen.

(2) Zur Realisierung der in Absatz 1 genannten Ziele sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen.

§ 3 Unterricht und Erziehung

(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Bereitstellung notwendiger Nachteilsausgleiche (§§ 38 bis 40).

Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen.

Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Rahmenrichtlinien zu den Förderschwerpunkten sind für die Gestaltung von Unterricht und Erziehung verbindlich.

(2) Die unterrichtenden Lehrkräfte haben für die Schülerinnen und Schüler individuelle Förderpläne zu entwickeln.

Diese bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung und sind schulhalbjährlich  fortzuschreiben.

Sie können unter Hinzuziehung entsprechender Fachkräfte erstellt werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Alter entsprechend an der Erstellung beteiligt werden.

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne  sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.

Zu den schulischen Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung gehört der Unterricht in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen.

(2) Der gemeinsame Unterricht ist in der Form der Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen möglich.

Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können abweichend von den in Satz 1 getroffenen Bestimmungen integrative Klassen einrichten.

(3) An Grundschulen können bei Bedarf temporäre sonderpädagogische Lerngruppen eingerichtet werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des Förderschwerpunktes „Emotionale und soziale Entwicklung“ können ab Jahrgangsstufe 3 darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe sonderpädagogische Kleinklassen eingerichtet werden.

Es gelten die Rahmenlehrpläne und Stundentafeln für die allgemeine Schule.

(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung durch das zuständige sonderpädagogische Förderzentrum.

(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können.

Die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt entsprechen in ihren Bildungszielen den Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I und II.

(6) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.

(7) Sonderpädagogische Beratungsstellen für Sprachbehinderte sind gegebenenfalls organisatorisch auch mit den sonderpädagogischen Förderzentren anderer sonderpädagogischer  Förderschwerpunkte zu verbinden.

(8) Lehrkräfte an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Bedarf eingesetzt werden(Ambulanzlehrkräfte), können an außerschulischen Einrichtungen, der allgemeinen Schule, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und anderen sonderpädagogischen Einrichtungen sonderpädagogisch unterstützend tätig sein.

Sie befassen sich insbesondere mit der Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, begleiten beratend behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte, informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, unterstützen die wohnortnahe Integration in der allgemeinen Schule und leisten ambulante behinderungsspezifische Hilfen, die in der Regel folgende Personenkreise erfassen:

1. Kinder in öffentlichen oder freien vorschulischen Einrichtungen auf Anforderung,

2. Schülerinnen und Schüler der Grundschule,

3. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II,

4. Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischer Einrichtungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf einer Fachrichtung aufweisen, die nicht in ihrer Schule vertreten ist (z. B. Mehrfachbehinderung),

5. Jugendliche und junge Erwachsene in der dualen Berufsausbildung auf Anforderung.

Zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Förderung kann eine Ambulanzlehrkraft in besonderen Fällen den Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen.

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen.
Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen.

Sie leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben.

Schulhelferinnen und Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des  festgelegten Stellenrahmens der Schule leistbar sind.

Zivildienstleistende können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, soll hierfür geeignetes Fachpersonal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden.

(3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor.

Dabei übernehmen die sonderpädagogischen Förderzentren koordinierende Aufgaben.

(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden.

Maßnahmen im Rahmen der Jugend- oder Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden.

Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt gegebenenfalls unter Beteiligung des schulpsychologischen Dienstes, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach den §§ 27 ff. oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes  vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in der jeweils geltenden Fassung handelt.

Ergeben sich Hinweise auf einen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. oder auf einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, der in einem Hilfeplanverfahren den möglichen Bedarf an einer Hilfemaßnahme zur Erziehung feststellt, ihre Umsetzung einleitet und die Durchführung überwacht.

(5) Das Recht, Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27.

Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen, sofern individuelle Unterstützungsleistungen durch die Schule nicht  erbracht werden können, bleibt unberührt.

(6) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsgrundschule in offener Form und die Ganztagsgrundschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) sind anzuwenden.

Teil II Förderschwerpunkte und Ziele der sonderpädagogischen Förderung sowie besondere Bedarfslagen

§ 6 Festlegung von Förderschwerpunkten

Die Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und Maßnahmen.

Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung differenzierter individueller Förderpläne für die Schülerinnen und Schüler.

§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sehschädigung oder wegen Blindheit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt sind, dass sie sich trotz Sehhilfe ebenso verhalten wie Schülerinnen und Schüler ohne Sehvermögen.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.

§ 8 Förderschwerpunkt „Hören“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Hörschädigung oder wegen Gehörlosigkeit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Befähigung zur Eingliederung sowohl in die Welt der Hörenden als auch in die Welt der Gehörlosen, die Entwicklung der Sprache und des Sprechens, die Befähigung zur Kommunikation in der Gebärdensprache, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.

§ 9 Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen körperlichen Behinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit.

Zu fördern sind der Aufbau sozialer Beziehungen und die Realisierung der eigenen Leistungsmöglichkeiten.

§ 10 Förderschwerpunkt „Sprache“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und ausbauen, sprachliches Handeln in alltäglichen Bewährungssituationen bewältigen und sich als kommunikationsfähig erleben können.

§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden Beeinträchtigung ihres Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes individueller Förderung, der Teilnahme am Förderunterricht und gegebenenfalls weiterer besonderer Lernhilfen nicht erreichen können.

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers, damit sie oder er das größtmögliche Maß an Selbständigkeit erreicht.

Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung Rechnung getragen.

§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer hochgradigen Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten und damit verbundener Lern- und Entwicklungsstörungen erheblich unter den altersgemäßen Erwartungsnormen liegen.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.

§ 13 Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.

(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.

(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Abs. 3 und in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt.

Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.

Fallen die Maßnahmen der Jugendhilfe in den Bereich der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, obliegt die Verantwortung für die Hilfeplanung der zuständigen Dienstkraft im Jugendamt, die eine Abstimmung mit den jeweiligen Kooperationspartnern herbeizuführen hat.

§ 14 Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Entwicklungs- und Kommunikationsstörung ihre Fähigkeiten in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

Die Koordination der schulischen Förderung erfolgt durch ausgewählte und spezialisierte sonderpädagogische Förderzentren.

(2) Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten und das Erlernen von individuellen Kommunikationswegen.

Insgesamt soll die emotional-soziale Kompetenz erweitert werden.

Die Integration in die Gesellschaft ist zentrale Aufgabe des Unterrichts.

(3) Sonderpädagogische Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ zugeordnet sind, sind entsprechend dem Bedarf als Ganztagsschulen zu organisieren.

Sie schließen die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.

Der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche.

Bei Bedarf sind Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist grundsätzlich bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die längerfristig oder chronisch krank sind.

Die sonderpädagogische Aufgabe besteht darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.

(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit speziellen Unterricht.

Sie bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schule.

Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen.

Vorrangig ist in den für die Versetzung oder das Aufrücken entscheidenden Fächern zu unterrichten.

In der Regel beträgt der spezielle Unterricht für die Schülerin oder den Schüler je nach Jahrgangsstufe und Leistungsstand zwischen sechs und zwölf Wochenstunden.

Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 60 Minuten.

(3) Der spezielle Unterricht ist so lange zu erteilen, wie normaler Unterricht an der besuchten Schule nicht möglich ist.

Die Schulaufsichtsbehörde prüft nach Anhörung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes,  gegebenenfalls  des  Kinder-  und  Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte oder der Krankenhausärzte, ob der spezielle Unterricht fortzusetzen ist.

Ist die Schülerin oder der Schüler in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht oder wird sie oder er im Rahmen einer erzieherischen Hilfe oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe zuhause betreut, ist das Jugendamt in die Überlegungen der Fortsetzung des speziellen Unterrichts einzubeziehen. Er dauert in der Regel bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht.

Wenn es das Bildungsinteresse der Schülerin oder des Schülers erfordert, kann der spezielle Unterricht auch nach Beendigung der Schulpflicht von der Schulaufsichtsbehörde für längstens zwei Jahre bewilligt werden, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch zur Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit befähigt werden wird.

(4) Der spezielle Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler kann in Form von Krankenhausunterricht oder von Hausunterricht erteilt werden.

Krankenhausunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht in der Schule für Kranke oder in besonderen Lerngruppen erteilt.

(5) Hausunterricht erhalten auch Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte, der Krankenhausärzte oder des Jugendamtes, ob und in welchem Umfang der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wird.

Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus; zuständig für die Durchführung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

(1) Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird.

Die zu erteilenden Abschlüsse richten sich nach den Rahmenlehrplänen, nach denen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden.

Darüber hinaus ist bei der sonderpädagogischen Förderung zwischen den Förderstufen I und II zu differenzieren.

(2) Der Förderstufe I werden Schülerinnen und Schüler zugeordnet, die zusätzliche Hilfestellungen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Fortbewegung, Lagerung und Kommunikation benötigen.

Der Förderstufe II werden Schülerinnen und Schüler zugeordnet, die so gravierende Einschränkungen ihrer geistigen, sensorischen, emotional-sozialen oder motorischen Entwicklung haben, dass sie zu einer selbständigen Lebensbewältigung nicht in der Lage sind und dauernder Pflege und Unterstützung bedürfen.

Ziele der sonderpädagogischen Förderung sind in den Förderstufen I und II die Anbahnung basaler Kommunikationsstrukturen und die Erweiterung der Handlungskompetenz, um die Persönlichkeit zu entwickeln und die Lebensqualität zu verbessern.

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

In sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht über die Unterrichtsdurchführung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter des zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrums.

Teil III Integration in der allgemeinen Schule

§ 18 Formen der Integration

(1) In der allgemeinen Schule kann der gemeinsame Unterricht zielgleich oder zieldifferent durchgeführt werden.

(2) Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen für Unterricht und Erziehung unterrichtet.

Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Organisatorische Erleichterungen und methodische Veränderungen sind gemäß §§ 38 bis 40 zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.

(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ werden zieldifferent integriert.

Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Fächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen der entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.

Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind. Sie erhalten die Zeugnisse der jeweils besuchten Schule.

Auf den Zeugnissen ist deutlich zu machen, in welchen Fächern die Leistungsanforderung und -bewertung nicht nach den Maßstäben der allgemeinen Schule erfolgte.

§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule

Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein.

Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.

2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.

3. In eine Lerngruppe der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens zwei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

4. In eine Klasse ab Jahrgangsstufe 3 dürfen in der Regel drei, höchstens aber fünf Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

(1) Für die zielgleiche Integration gilt § 19 Nr. 1 und 2 entsprechend; in eine Klasse dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.

(2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern  mit  sonderpädagogischem  Förderbedarf  des  sonderpädagogischen  Förderschwerpunktes „Lernen“ gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

2. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.

3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“.

4. Die  Schülerinnen  und  Schüler  können  auf  Antrag  der  Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit werden. In dieser Unterrichtszeit findet dann eine Förderung in anderen geeigneten Fächern statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor. Der Unterricht kann in diesen Fällen klassenübergreifend erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Konsequenzen für den Erwerb von schulischen Abschlüssen hinzuweisen.

5. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen. Bei Bedarf kann eine Sonderpädagogin oder ein Sonderpädagoge hinzugezogen werden.
Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens, einer einzuholenden Stellungnahme der zuständigen Berufsberatung und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.
Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel.

6. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens  der Hauptschulabschluss erworben werden kann. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

7. Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.

(3) Schülerinnen und Schüler haben den berufsorientierenden Abschluss erworben, wenn sie in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben und die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet wurde; in den Klassen für „Produktives Lernen“ tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis.

Eine schlechtere Note aus der in Satz 1 genannten Fächergruppe kann durch eine mindestens befriedigende Präsentation der praktischen Arbeitsleistung ausgeglichen werden.

Werden diese Leistungsanforderungen nicht erfüllt, erhalten die Schülerinnen und Schüler nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.

(4) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn

1. sie in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben, in den Klassen für „Produktives Lernen“ tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis,

2. die Summe aller Zeugnisnoten in Fächern, die nach dem Rahmenlehrplan für  den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet wurden, einen Durchschnittswert von mindestens 3,0 ergibt und

3. bei den Vergleichsarbeiten, die den für den Hauptschulabschluss geltenden Standard überprüfen, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(5) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Geistige Entwicklung“ gelten folgende Rahmenbedingungen:

1. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

2. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf dieses Förderschwerpunkts aufgenommen werden.

Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.

3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

4. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach dem Besuch der Sekundarstufe I ein Abgangszeugnis.

(6) Für die Schularten der Sekundarstufe I mit Ausnahme der Hauptschule werden aus schulorganisatorischen Gründen integrative Klassen in folgendem Umfang bereitgestellt:

1. Gesamtschulen: a) bei einer Zügigkeit bis zu vier Zügen eine integrative Klasse, b) bei  einer  Zügigkeit  von  über  vier  Zügen  zwei  integrative Klassen,

2. Realschulen: a) bei einer Zügigkeit bis zu drei Zügen eine integrative Klasse, b) bei  einer  Zügigkeit  von  über  drei  Zügen  zwei  integrative Klassen,

3. Gymnasien: a) bei einer Zügigkeit bis zu drei Zügen eine integrative Klasse, b) bei  einer  Zügigkeit  von  über  drei  Zügen  zwei  integrative Klassen.

Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können von dieser Regelung abweichen, wenn die Schulaufsichtsbehörde dem zugestimmt hat.

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen im Rahmen der Berufsausbildung

(1) Die Integration von Schülerinnen und Schülern erfolgt zielgleich. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse (ausbildungsbegleitende Hilfen) sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können.

Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammen arbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich.

Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.

(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.

(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Jugendberufshilfe der Arbeitsverwaltung und der Jugendämter einzubeziehen.

Teil IV Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“

(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sowie die Berufsfachschule.

An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes  einzurichten.

Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1 c geregelt.

Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden.

(3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grund-, Haupt- und Realschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind.

Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden.

In der Schulanfangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich eigenen Lese-, Schreib- und Rechenunterricht.

Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.

(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Blindenschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Blindenschrift vorausgesetzt wird.

(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.

(6) Die berufliche Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter auf den Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte erfolgt in einem einjährigen Lehrgang zur blindentechnischen Grundausbildung.

Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im dualen System können einjährige Lehrgänge zur blindentechnischen Grundausbildung mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Verwaltung, Handwerk und Industrie sowie Gesundheit eingerichtet werden.

Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel der Anlagen 1 d bis 1 f. Aufgenommen wird, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt und mindestens die 8. Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden Schule erfolgreich absolviert hat.

Die Schülerinnen und Schüler erwerben in diesen Lehrgängen einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 erfüllen, dabei tritt an die Stelle der Note des Fachs Arbeitslehre die aus den Fächern des berufsfeldbezogenen Bereichs zu bildende Gesamtnote.

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“

(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule, das Gymnasium beziehungsweise die gymnasiale Oberstufe sowie die Berufsschule.

An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.

Für Gehörlose richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grund-, Haupt- und Realschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 bis 2 b.

Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine ein jährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige  Form).

Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird nach der Stundentafel der Anlage 2 c erteilt.

Er kann zentral durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden.

(3) Die Schulkonferenz der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen ihres Schulprogramms festlegen, dass die 10. Jahrgangsstufe der Haupt- und Realschule wiederholt werden kann, ohne dass dieses Schulbesuchsjahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.

(4) Die Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe kann unter der Voraussetzung des Absatzes 3 von der Klassenkonferenz beschlossen oder von den Erziehungsberechtigten beantragt werden, wenn dies zur Erreichung der Abschlüsse und Berechtigungen erforderlich ist.

Über den Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“

Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule. Sie kann auch als Gesamtschule eingerichtet werden.

An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“

Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule.

Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen.

§ 26 Schule für Kranke, Heimschulen

(1) In Verbindung mit Krankenhäusern können Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt als organisatorisch selbständige Schulen oder besondere Lerngruppen eingerichtet werden.

Besondere Lerngruppen sind organisatorisch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt anzugliedern.

Über die Einrichtung entscheidet das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt, im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger.

Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

Sie stellt auch die Lehrkräfte.

(2) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentliche oder privater gemeinnütziger Trägerschaft können organisatorisch selbständige sonderpädagogische Einrichtungen eingerichtet werden.

Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“

(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10.

Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“.

Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3 und 3 a.

(2) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Abs. 6 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.

(3) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe vorrangig nach dem Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers.

(4) Für die Befreiung vom Fremdsprachenunterricht gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Nr. 4.

(5) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 7 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

In die Jahrgangsstufe 9 und 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler durch Entscheidung der Klassenkonferenz versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu erwarten ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Fach Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen.

Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens, einer einzuholenden Stellungnahme der zuständigen Berufsberatung und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.

Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel.

(6) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens der Hauptschulabschluss erworben werden kann.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

(7) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erwerben.

Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.

(8) Schülerinnen und Schüler haben den berufsorientierenden Abschluss erworben, wenn sie in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben und die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

Eine schlechtere Note aus der in Satz 1 genannten Fächergruppe kann durch eine mindestens befriedigende Präsentation der praktischen Arbeitsleistung ausgeglichen werden. Werden diese Leistungsanforderungen nicht erfüllt, erhalten die Schülerinnen und Schüler nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.

(9) Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 erfüllen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

(10) Wird während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“

(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:

1. Eingangsstufe: Einschulung bis 7. Lebensjahr,

2. Unterstufe: 7. bis 10. Lebensjahr,

3. Mittelstufe: 10. bis 13. Lebensjahr,

4. Oberstufe: 13. bis 15. Lebensjahr,

5. Abschlussstufe: 15. bis 18. Lebensjahr.

Die Abschlussstufe wird in Form von berufsqualifizierenden Lehrgängen nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes eingerichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die den Förderstufen I oder II zugeordnet sind, ist der erhöhte Förderbedarf zu berücksichtigen.

(2) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als Ganztagsschule geführt.

Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.

Unterricht und Betreuung umfassen 35 Zeitstunden pro Woche.

Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.

(3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer trägt die Gesamtverantwortung für die von ihr oder ihm geleitete Klasse, koordiniert die Unterrichtsvorhaben und arbeitet mit den Pädagogischen Unterrichtshilfen sowie den Betreuerinnen und Betreuern zusammen.

 

Teil V Sonderpädagogische Förderung im Bereich der beruflichen Schulen

§ 29 Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben sowie für Schülerinnen und Schüler, die einen berufsorientierenden  Schulabschluss, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, einen Hauptschulabschluss oder einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben haben, werden einjährige berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes eingerichtet.

Für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, gelten die Bestimmungen in § 30.

(2) Berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes können sowohl an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben als auch an Schulen, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Hören“, „Sehen“, „Autistische Behinderung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ zugeordnet sind, eingerichtet werden.

(3) Der Unterricht in den Lehrgängen, die an den Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und an den Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Hören“ und „Sehen“ angeboten werden, richtet sich nach den für die Berufschule geltenden  Stundentafeln.

Werden die Lehrgänge an Schulen angeboten, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Autistische Behinderung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ zugeordnet sind, richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel der Anlage 4.

§ 30 Berufsqualifizierende Lehrgänge (zweijährig)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „Hören“, „Sehen“, „Autistische Behinderung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ zugeordnet sind und die keine höherwertigen als die in § 29 Abs. 1 genannten Abschlüsse erreicht haben sowie für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, werden zusätzlich berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes eingerichtet.

(2) Berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes können sowohl an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben als auch an Schulen, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Hören“, „Sehen“, „Autistische Behinderung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, eingerichtet werden.

(3) Der Unterricht in den Lehrgängen, die an den Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und an den Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Hören“, „Sehen“ und „Geistige Entwicklung“ angeboten werden, richtet sich nach den für die Berufschule geltenden Stundentafeln.

Werden die Lehrgänge an Schulen angeboten, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Autistische Behinderung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ zugeordnet sind, richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel der Anlage 4.

Teil VI Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 31 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind oder die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, gestellt werden.

Er ist schriftlich zu begründen.

(2) Der Antrag kann gestellt werden

1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind – hiervon ausgenommen sind die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ –,

2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte – bei Schülerinnen und Schülern mit den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach einer Beobachtungszeit frühestens im zweiten Schuljahr der Schulanfangsphase – und

3. bei einer Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

(3) Im Vorfeld der Antragstellung durch die Schule sind die Erziehungsberechtigten über den aufgetretenen Förderbedarf zu informieren.

Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Schule kann zur weiteren Abstimmung und Intensivierung der individuellen Förderung eine Schulhilfekonferenz durchführen, an der neben den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten auch Vertreterinnen oder Vertreter eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderzentrums teilnehmen.

Bei Bedarf kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Jugendamtes hinzugezogen werden.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtes ist hinzuziehen, wenn sich bei einer Schülerin oder bei einem Schüler Hinweise auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfen nach §§ 27 ff. oder von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben haben.

(5) Der Antrag ist, wenn er von der Schule gestellt wird, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

Die Schule hat alle bis dahin durchgeführten Fördermaßnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Beratung der Schulhilfekonferenz schriftlich zu dokumentieren und dem Antrag beizufügen.

Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, ist er der Schulaufsichtsbehörde über die jeweilige Schule zuzuleiten.

Die Schule hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihm alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.

(6) Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Klärung der individuellen Voraussetzungen.

Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten und der Schule schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das für den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige sonderpädagogische Förderzentrum mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragen.

Bei den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ ist stets ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen.

§ 32 Sonderpädagogisches Gutachten

(1) Die mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sonderpädagogin oder der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sonderpädagoge erhebt unter Einbeziehung des Schülerbogens und unter Hinzuziehung bisher fachlich beteiligter Einrichtungen die behinderungsspezifische Vorgeschichte des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers.

Hierzu gehört auch die eingehende Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

(2) Die Sonderpädagogin oder der Sonderpädagoge überprüft den Entwicklungs- und Leistungsstand des  Kindes oder der Schülerin oder des Schülers.

Hierbei kann sie oder er fachärztliche, schulärztliche oder schulpsychologische Stellungnahmen einholen.

(3) Die Sonderpädagogin oder der Sonderpädagoge nimmt auf der Grundlage behinderungsspezifischer diagnostischer Verfahren Stellung zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie oder er zusätzlich psychometrische Daten.

Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss.

Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen beide Tests sprachfrei sein.

(4) Bei der Gutachtenerstellung dürfen nur solche Daten erhoben werden, die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes notwendig sind.

(5) Das sonderpädagogische Gutachten endet mit einer Empfehlung an die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung, den daraus abgeleiteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sowie die gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche.

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.

(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

§ 34 Aufnahmeausschuss

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Aufnahmeausschuss ein.

(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrums als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen schulpsychologischen Dienstes.

Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.

(3) Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an.

Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.

(4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab.
Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen.

Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichts behörde zuzuleiten.

Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die schriftliche Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

§ 35 Verfahren beim Übergang von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule

(1) Wird erkennbar, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls auf der Grundlage eines erneuten sonderpädagogischen Gutachtens darüber, ob ein Übergang von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule erfolgen kann.

(2) Die Festlegung einer halbjährigen Beobachtungszeit in der allgemeinen Schule ist möglich.

Nach Ablauf der Beobachtungszeit, die bei längeren Fehlzeiten aus von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen um höchstens ein Schulhalbjahr verlängert werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der allgemeinen Schule über die endgültige Aufnahme in die allgemeine Schule.

Übergehende Schülerinnen und Schüler sind in bestehende Klassen oder Lerngruppen zu integrieren.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule wechseln wollen, gelten die jeweiligen Bestimmungen zum Übergang, zur Aufnahme und zum Wechsel der Schule soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Teil VII Beförderung von Schülerinnen und Schülern, Schulwegbegleitung

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern

(1) Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist.

Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt – Schulamt –, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten.

Bei den beruflichen Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.

Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt – Schulamt – oder die für das Schul- wesen zuständige Senatsverwaltung weiter.

Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben.

Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen.

Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.

(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule.

Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist.

Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen. Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder der schulpsychologische Dienst des Bezirks, in dem die Schule liegt.

Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder der für das Schulwesen  zuständigen  Senatsverwaltung  zuzuleiten.

Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.

(5) Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen.

Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.

(6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht.

Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.

(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.

(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt jeweils für ein Schuljahr.

§ 37 Schulwegbegleitung

(1) Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, können auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden, wenn die Art der Behinderung dies zulässt und die Schülerinnen und Schüler auf die selbständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden sollen.

Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Abs. 2, 3 und 4.

(2) Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten. Ihnen obliegt dabei die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.

(3) Eine Schulwegbegleiterin oder ein Schulwegbegleiter kann zugleich bis zu drei Schülerinnen und Schüler begleiten.

In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schülerinnen und Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.

(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder bei den beruflichen Schulen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, können Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung mit Schulomnibussen eingesetzt werden.

(6) Als Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter kommen nur volljährige Personen in Betracht, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen und nicht vorbestraft sind.

Sie sind auf ihre Tätigkeit in geeigneter Weise vorzubereiten.

(7) Mit den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Inneres herausgegebenen „Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter“ abgeschlossen.

Teil VIII Nachteilsausgleich

§ 38 Grundsatz

(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf haben zur Herstellung von Chancengleichheit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

(2) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme der sonderpädagogischen  Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, Vergleichsarbeiten und Abschlüssen.

(3) Auf Zeugnissen darf keine Eintragung über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen.

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen

Zum Ausgleich ihrer Erschwernisse sind den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungs maßnahmen können insbesondere sein:

1. eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgaben (z. B. Verwendung behinderungsspezifisch aufbereiteter Medien, strukturierte Anordnung von Materialien, Vergrößerungskopien, tastbare Materialien, Unterstützung der Kommunikation durch den Einsatz lautsprachbegleitender Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Visualisierung lautsprachlicher Inhalte, Sicherung der sprachlichen Verständlichkeit, Vorlesen von Arbeitsaufträgen und Aufgaben, Strukturierung der Texte durch Nummerierung der Zeilen),

2. eine auf die Behinderung abgestimmte Modifizierung der Bearbeitung der Aufgaben (mündliche statt schriftliche Bearbeitung der Aufgabe und umgekehrt, Ergänzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Notizen),

3. eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z. B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel),

4. ein auf die Behinderung abgestimmter Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit, Vorlesedienste, Einsatz der jeweils unterrichtenden Fachlehrkräfte zu Beginn von Prüfungen, um sprachliche Missverständnisse auszuschließen, Unterstützung bei der Bereitstellung und Handhabung von Arbeitsmaterialien),

5. auf die Behinderung abgestimmte räumliche Voraussetzungen (z. B. angemessene Raumakustik, günstige Lichtverhältnisse, ablenkungsarme Umgebung),

6. eine auf die Behinderung abgestimmte Gewährung von Zeitzugaben (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Gewährung von Sonderterminen, Gewährung individueller zusätzlicher Pausen).

§ 40 Verfahren

(1) Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ist nicht antragsgebunden.

Hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen, ist diese von der Schule zu berücksichtigen.

(2) Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkäften und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum.

Bei der Prüfung zum mittleren Schulabschluss und zum Abitur sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

Teil IX Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsregelung

(1) § 5 Abs. 6 und § 19 Nr. 3 und 4 sind erstmalig im Schuljahr 2005/2006 anzuwenden.

Im Schuljahr 2004/2005 finden § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 19 Nr. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 (GVBl. S. 371) weiter Anwendung.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 4 wird im Schuljahr 2004/2005 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik  mindestens  befriedigende Leistungen erzielt werden und die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von mindestens 3,0 ergibt.

(3) An den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden letztmalig im Schuljahr 2004/2005 mit Jahrgangsstufe 1 beginnende Züge eingerichtet und erfolgt der Beginn mit Jahrgangsstufe 3 erstmalig im Schuljahr 2005/2006.

Bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 finden für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Lernen“ bezüglich des zu erreichenden Abschlusses § 27 Abs. 4 und 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 weiter Anwendung.

(4) Für das Schuljahr 2004/2005 finden die Stundentafeln der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 weiter  Anwendung.

An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gilt dabei die für die Jahrgangsstufe 9 getroffene Festlegung auch für die neue Jahrgangsstufe 10.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.
 

 

Anlagen

Stundentafeln

Anlage 1: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer Wochenstunden
der
Schulanfangsphase
Jahrgangsstufen
Jahrgangsstufen
1 2 3 4 5 6
Deutsch a) (7) (7) 6 6 6 6
Sachunterricht a) 16 (4) 16 (4) 4 4    
Mathematik (5) (5) 5 5 5 5
Fremdsprache b)     2 3 4 5
Naturwissenschaften c)         4 4
Geschichte / Politische Bildung d)         3 3
Geografie d)        
Bildende Kunst d)     3 3 3 3
Musik / Chor d)    
Sport e) 3 3 3 3 3 3
Mobilitäts- und Orientierungstraining;
Lebenspraktische Fertigkeiten;
Schreib- und Lesetechniken f)
2 2 2 2 4 4
Poolstunden g) 2 3 4 4 3 1
Insgesamt h), i), j) 23 24 29 30 35 34

Anmerkungen:

a) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Wochenstunden und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachkunde angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

b) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung im „Verbindlichen Differenzierungsunterricht“ statt. Über die Befreiung sowie die Teilnahme entscheidet die Klassenstufenkonferenz. Epochaler Unterricht ist möglich.

c) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

d) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

e) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

f) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält während der Grundschulzeit zusätzlich 2 Stunden fakultativ als Einzelunterricht im Langstockgehen. Unterricht in den Bereichen Lebenspraktische Fertigkeiten und Schreib- und Lesetechniken dienen der behinderungsspezifischen individuellen Förderung; über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz.

g) Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierung zur Verstärkung von Unterricht, über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz.

h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden.

i) Zur Stärkung schulinterner Schwerpunktbildung stehen für den Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich 2 Wochenstunden zur Verfügung.

j) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 1a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Hauptschulteil -

Unterrichtsfächer Mindestzahl
der Wochenstunden in den

Jahrgangsstufen
Zulässige
Flexibilisierung
der
Gesamtstunden in
Jahrgangsstufen

7 - 10
7 8 9 10
Deutsch b) 4 4 4 4 16 (18)a) - 20
Mathematik 4 4 4 4 16 (18)a) - 20
Fremdsprache b) 4 4 3 3 14 (14)a) - 16
Naturwissenschaften c) 4 4 4 4 16 - 18
Biologie         6 - 8
Physik         6 - 8
Chemie         4 - 5
Gesellschaftswissenschaften c) 4 4 4 4 16 - 18
Geschichte/Sozialkunde         8 - 10
Erdkunde         8 - 10
Künste 3 3 3 3 12 - 14
Musik / Chor         6 - 8
Bildende Kunst         6 - 8
Sport 3 3 3 3 12
Arbeitslehre 3 3 3 3 12 - 14
Mobilitäts- und Orientierungstraining;
Lebenspraktische Fertigkeiten;
Schreib- und Lesetechnik
3 3 3 3 12 - 14
Verbindlicher Differenzierungsunterricht 1 1 3 3 8
Poolstunden d) 2 2 2 2 8
Insgesamt e), f) 35 35 36 36 142

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:

a)  Mindestzahl der Wochenstunden für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden.

b)  Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.

c)  Die Unterrichtsverteilung wird von der Gesamtkonferenz für die einzelnen Fächer in Anlehnung an die Stundentafel der Hauptschule festgelegt; es kann epochal unterrichtet werden.

d)  Flexible Gesamtstundenzahl, die bei Ansetzung des Mindeststundenumfangs in jedem Fach für die Umverteilung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt zur Verfügung steht. Die Stunden können zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und bis zum Umfang von 2 Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.

e)  Die zulässige insgesamt ausgewiesene Wochenstundenzahl pro Jahrgangsstufe darf nicht überschritten werden.

f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 1b: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Realschulteil -

Unterrichtsfächer Mindestzahl
der Wochenstunden in den

Jahrgangsstufen
Zulässige
Flexibilisierung
der
Gesamtstunden in
Jahrgangsstufen

7 - 10
7 8 9 10
Deutsch a) 4 4 4 4 16 - 20
Mathematik 4 4 4 4 16 - 20
Fremdsprache a) 4 4 4 4 16 - 18
Naturwissenschaften b) 2 3 5 5 15 - 18
Biologie         6 - 8
Physik         5 - 7
Chemie         4 - 6
Gesellschaftswissenschaften b) 3 3 4 4 14 - 16
Geschichte/Sozialkunde         8 - 10
Erdkunde         6 - 8
Künste 3 3 3 3 12 - 14
Musik / Chor         6 - 8
Bildende Kunst         6 - 8
Sport 3 3 3 3 12
Arbeitslehre 3 3 3 3 12 - 14
Wahlpflichtunterricht 4 4 3 3 14 - 16
Mobilitäts- und Orientierungstraining;
Lebenspraktische Fertigkeiten;
Schreib- und Lesetechnik
3 3 2 2 10 - 12
Poolstunden c) 2 1 1 1 5
Insgesamt d), e) 35 35 36 36 142

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)


Anmerkungen:

a) Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.

b) Die Unterrichtsverteilung wird von der Gesamtkonferenz für die einzelnen Fächer in Anlehnung an die Stundentafel der Realschule der allgemeinen Schule festgelegt. In diesen Fächern kann der Unterricht auch epochal erteilt werden.

c) Flexible Gesamtstundenzahl, die bei Ansetzung des Mindeststundenumfangs in jedem Fach für die Umverteilung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt zur Verfügung steht. Die Stunden können zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und bis zum Umfang von 2 Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.

d)  Die zulässige insgesamt ausgewiesene Wochenstundenzahl pro Jahrgangsstufe darf nicht überschritten werden.

e)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 1c: Rahmenstundentafel der Johann-August-Zeune-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“

Unterrichtsfächer Wochenstunden
im Schuljahr
Deutsch / Kommunikation 4
Wirtschafts- und Sozialkunde 2
Mathematik 2
Sport / Gesundheitsförderung 2
Fachtheorie 4
Insgesamt: 14

 

Anlage 1d: Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule
Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“
Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung

Unterrichtsfächer Wochen
im Schuljahr
Allgemeiner Lernbereich  
Deutsch 6
Fremdsprache 4
Mathematik 4
Blinden- und Sozialkunde 2
Wahlpflichtunterricht a) 2
Berufsfeldbezogener Bereich  
Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 8
Textverarbeitung (Erarbeitung der Tastatur,
Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung gemäß DIN
5008)
8
Wirtschaftslehre 2
Insgesamt: 36

Anmerkung:

a) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten, Musik und Sport möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

 

Anlage 1e: Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule
Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“
Schwerpunkt Handwerk und Industrie

Unterrichtsfächer Wochenstunden
im Schuljahr
Allgemeiner Lernbereich  
Deutsch 4
Mathematik 2
Fremdsprache a) 2
Sport 2
Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 4
Blinden- und Sozialkunde 2
Lebenspraktische Fertigkeiten 2
Wahlpflichtunterricht b) 2
Berufsfeldbezogener Bereich  
Fachrechnen 2
Fachkunde 2
Fachpraxis Holz 4
Fachpraxis Metall/Kunststoff 4
Hauswirtschaft 4
Insgesamt: 36

Anmerkungen:

a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in anderen geeigneten Fächern statt. Über die Befreiung ent scheidet die Klassenkonferenz. Der Unterricht soll klassenübergreifend erteilt werden.

b) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining und Musik möglich. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

 

Anlage 1f: Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“
Schwerpunkt Gesundheit

Unterrichtsfächer Wochenstunden
im Schuljahr
Allgemeiner Lernbereich  
Deutsch 4
Mathematik 2
Blinden- und Sozialkunde 2
Fremdsprache 2
Physik a) 3
Chemie a)
Biologie 1
Sport 4
Schreib- und Lesetechniken 4
Wahlpflichtunterricht b) 2
Berufsfeldbezogener Bereich  
Berufskunde 1
Anatomie am Lebenden und Körperwahrnehmung 2
Anatomie des Bewegungsapparates 3
Anatomie der inneren Organe 2
Anatomie allgemeine Grundlagen 1
Anatomie des zentralen und peripheren Nervensystems 1
Histologie 1
Medizinische Fachsprache 1
Insgesamt: 36

Anmerkungen:

a) Die Fächer Physik und Chemie können im epochalen Wechsel unterrichtet werden. Die Unterrichtsverteilung wird von der Gesamtkonferenz beschlossen.

b)  Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten und Musik möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

 

Anlage 2: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer Wochenstunden
der
Schulanfangsphase a)
Jahrgangsstufen
Jahrgangsstufen
1 2 3 4 5 6
Verbundener Sprach- und Sachunterricht         (15)
20
         (5)
        (15)
20
         (5)
15 15    
Deutsch     11 11
Mathematik 5 5 5 5
Fremdsprache b)         3 3
Naturwissenschaften c)         2 2
Geschichte / Politische Bildung d)         2 2
Geografie d)        
Bildende Kunst 2 2 2 2 2 2
Sport e) 3 3 3 3 3 3
Rhythmisch-musische Erziehung     1 1 1 1
Werken     2 2    
Arbeitslehre         2 2
Poolstunden f)       1 1 1
Insgesamt g) h) 25 25 28 29 32 32

Anmerkungen:

a)  Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

b)  Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz.

c)  Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

d)  Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

e)  Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

f)  Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierung zur Verstärkung von Unterrichtsfächern.

g)  Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden.

h)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 2a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) - Hauptschulteil -

Unterrichtsfächer Mindestzahl
der Wochenstunden in den
Jahrgangsstufen
Zulässige
Flexibilisierung
der
Gesamtstunden in
Jahrgangsstufen
7 - 10
7 8 9 10
Deutsch 7 7 6 6 26 - 30
Mathematik 4 4 4 4 16 - 20
Fremdsprache a) 2 2 3 3 10 - 14
Naturwissenschaften b) 3 3 3 4 13 - 15
  Biologie         4 - 6
  Physik         6 - 8
  Chemie         3 - 5
Gesellschaftswissenschaften b) 3 3 4 4 14 - 18
Geschichte/Sozialkunde         7 - 10
Erdkunde         7 - 10
Bildende Kunst 2 2 1 1 6 - 10
Sport 3 3 3 3 12
Arbeitslehre 4 4 4 4 16 - 20
Poolstunden 2 2 4 3 11
Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 4
Insgesamt d),e),f) 31 31 33 33 128

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:
a)  Sofern Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit waren, sind sie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zur Teilnahme im Umfang des
Fremdsprachenunterrichts in einem anderen Fach verpflichtet. Das Unterrichtsfach bestimmt die Klassenkonferenz.

b)  Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung der Unterrichtsstunden.

c)  Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierungsspanne zur Verstärkung von Unterrichtsfächern. Sie können auch bis zum Umfang von 2 Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.

d)  Die zulässige insgesamt ausgewiesene Wochenstundenzahl pro Jahrgangsstufe darf nicht überschritten werden.

e)  Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält die Schule je Klasse zwei Stunden Hörunterricht. Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung. Schülerinnen und Schüler, für die dieser Unterricht vorgesehen ist, sind zur Teilnahme verpflichtet.

f)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 2b: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) - Realschulteil -

Unterrichtsfächer Mindestzahl
der Wochenstunden in den
Jahrgangsstufen
Zulässige
Flexibilisierung
der
Gesamtstunden in
Jahrgangsstufen
7 - 10
7 8 9 10
Deutsch 5 4 4 4 17 - 20
Mathematik 4 4 4 4 16 - 18
Fremdsprache 5 5 5 5 20 - 22
Naturwissenschaften a) 2 3 6 6 17 - 20
Biologie         6 - 8
Physik         6 - 8
Chemie         5 - 7
Gesellschaftswissenschaften a) 3 3 4 4 14 - 16
Geschichte/Sozialkunde         8 - 10
Erdkunde         6 - 8
Bildende Kunst b) 2 2 1 1 6 - 8
Sport 3 3 3 3 12
Arbeitslehre     2 2 4 - 6
Poolstunden c) 3 3     6
Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 4
Wahlpflichtunterricht 3 3 3 3 12
Insgesamt d),e),f) 31 31 33 33 128

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:
a)  Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung der Unterrichtsstunden.

b)  Wird das Fach Bildende Kunst im Umfang von einer Wochenstunde unterrichtet sollte es epochal erteilt werden.

c)  Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierungsspanne zur Verstärkung von Unterrichtsfächern. Sie können auch bis zum Umfang von 2 Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.

d)  Die zulässige insgesamt ausgewiesene Wochenstundenzahl pro Jahrgangsstufe darf nicht überschritten werden.

e)  Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält die Schule je Klasse zwei Stunden Hörunterricht. Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung. Schülerinnen und Schüler, für die dieser Unterricht vorgesehen ist, sind zur Teilnahme verpflichtet.

f)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären
Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 2c: Rahmenstundentafel der Ernst-Adolf-Eschke-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“

Unterrichtsfächer Wochenstunden im
Schuljahr
Sonderpädagogische Förderung 2
Berufsbezogener Lernbereich
Fachtheorie a)
8 - 12
Insgesamt 10 - 14

Anmerkungen:
a)  Der Umfang des berufsbezogenen Lernbereichs richtet sich nach der Rahmenstundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufs entsprechend der Berufsschulordnung.
Der fachtheoretische/berufsbezogene Unterricht findet an den jeweiligen Oberstufenzentren oder der Annedore-Leber-Berufsschule statt.

 

Anlage 3: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Grundschulteil -

Unterrichtsfächer/
Lernbereiche
Wochenstunden
in den
Jahrgangsstufen
3 4 5 6
Deutsch 6 6 5 5
Sachunterricht 3 4    
Mathematik 5 5 5 5
Fremdsprache a) 2 2 3 4
Musik / Kunst 3 3 3 3
Sport b) 3 3 3 3
Arbeitslehre     2 2
Lernbereich Naturwissenschaften c)     3 3
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften c)     3 3
Sonderpädagogische Maßnahmen d) 2 2 1 1
Insgesamt e), f) 24 25 28 29

Anmerkungen:

a)  Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die  Klassenkonferenz.

b)  Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.

c)  Im Lernbereich Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden, im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften sind geografische, geschichtliche und sozialkundliche Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

d)  Sonderpädagogische Maßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die Sprachtherapie ist Bestandteil dieser Maßnahmen. Art und Umfang der Förderung beschließt die Klassenkonferenz, eine Benotung erfolgt nicht.

e)  Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden.

f)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 3a: Stundentafel der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Sekundarstufe I -

Unterrichtsfächer/
Lernbereiche
Mindestzahl
der Wochenstunden in den
Jahrgangsstufen
Zulässige
Flexibilisierung
der
Gesamtstunden in
Jahrgangsstufen
7 - 10
7 8 9 10
Allgemeiner Lernbereich 10 10 10 10 40-48
Deutsch (4) (4) (4) (4)  
Mathematik (4) (4) (4) (4)  
Englisch b) (2) (2) (2) (2)  
Lebenswelt- und
berufsorientierender Lernbereich a)
10 10 12 12 44-52
Naturwissenschaften (3) (3) (4) (1)  
Gesellschaftswissenschaften (3) (3) (3) (2)  
Arbeitslehre c) (4) (4) (5) (9)  
Poolstunden d) 4 4 4 4 16
Musik / Bildende Kunst 2 2 2 2 8
Sport 3 3 3 3 12
Insgesamt e),f) 29 29 31 31 120

(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anmerkungen:a)  Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung der Unterrichtsstunden innerhalb des Lernbereichs. Die in Klammern gesetzten Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte. Die Mindeststundenzahl darf nicht unterschritten werden.

b)  Sofern Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Englischunterricht befreit waren, sind sie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zur Teilnahme im Umfang des Fremdsprachenunterrichts in einem anderen Fach verpflichtet. Das Unterrichtsfach bestimmt die Klassenkonferenz.

c) Arbeitslehre kann jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 stehen für die Gruppenteilungen pro Zug 17 Stunden zur Verfügung.

d)  Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierungsspanne zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen. Sie können auch für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.

e)  Die zulässige insgesamt ausgewiesene Wochenstundenzahl pro Jahrgangsstufe darf nicht überschritten werden.

f)  Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären
Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

 

Anlage 4: Rahmenstundentafel a) für die Berufsqualifizierenden Lehrgänge gemäß § 29 Abs. 3 und 4 SchulG
an den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“
und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Autistische Behinderung“

Unterrichtsfächer Wochenstunden im
Schuljahr
Berufsfeldübergreifender Unterricht b) c) 8
Wirtschafts- und Sozialkunde 2
Deutsch / Kommunikation 2
Mathematik 2
Sport / Gesundheitsförderung 2
Berufsbezogener Unterricht d) e) 20
Fachtheorie d)  
Fachpraxis d)  
Verbindliche Differenzierungs- und Förderstunden 4
Insgesamt 32

Anmerkungen:

a)  Die Rahmenstundentafel bildet die Grundlage für die Stundentafeln der einzelnen Berufsfelder.

b)  Entsprechend den Förderbedürfnissen können die Unterrichtsstunden im berufsfeldübergreifenden Unterricht unterschiedlich gewichtet werden.

c)  Als Wahlpflichtunterricht für abschlussorientierte Schülerinnen und Schüler kann Englisch oder Naturwissenschaftlichen angeboten werden.

d)  Die Verteilung der Unterrichtsstunden erfolgt nach den Ausbildungserfordernissen des Berufsfeldes.

e)  Der Teilungsunterricht wird nach Maßgabe der Organisationsrichtlinien eingerichtet.

 

 

 

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