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SopädVO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung

Vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121)

Auf Grund des § 20 Absatz 8, §§ 27 und 39 in Verbindung mit § 15 Absatz 4, § 54 Absatz 6, § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 64 Absatz 4 Satz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:

 

[...]

Artikel III

Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen, weil dadurch die in § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 jeweils festgesetzte Höchstgrenze je Klasse überschritten werden würde, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schüler.

Unter Beachtung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs kann sie dabei beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigen:

1. die Entfernung zwischen Wohnort und Schule,

2. die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen,

3. den Schwerpunkt, den eine Schule in der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt,

4. beim Übergang in die Sekundarstufe I auch die Eignung der Schule zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles auch unter Beachtung eines gewünschten Profils.

Soweit keine Kriterien für eine Auswahl mehr herangezogen werden können, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los.
Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.“

 

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) In dem neuen Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 und 3“ durch die Wörter „Absätze 1, 3 und 4“ ersetzt.

2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.“

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und Artikel II Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2012 sowie Artikel I Nummer 2, 5 und 6 und Artikel II Nummer 2 und, soweit die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form abgelegt werden, Nummer 3 und 6 am 1. August 2012 in Kraft.

 

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