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SopädVO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg
Vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)
Auf Grund von § 18 Absatz 3, § 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 6 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Artikel I
§ 27 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
‚Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.
Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.‘
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „diese Leistungsanforderungen“ durch die Wörter „die Leistungsanforderungen nach Satz 1“ ersetzt.
2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
‚Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.
Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.
Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.‘
Artikel IV
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Artikel I und Artikel II Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.