×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SopädVO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

Vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)


Auf Grund von § 18 Absatz 3, § 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 6 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

Artikel I

§  27  der  Sonderpädagogikverordnung  vom  19.  Januar  2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.  Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)  In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

 

‚Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.

Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.‘

c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „diese Leistungsanforderungen“ durch die Wörter „die Leistungsanforderungen nach Satz 1“ ersetzt.

 

2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt“ eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

‚Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.

Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.

Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.‘

 

Artikel IV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in  Kraft.

(2) Artikel I und Artikel II Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.

 

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum