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SopädVO Berlin - Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
Vom 28. September 2016
Auf Grund des § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
[...]
Artikel III
§ 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2016 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 27 Absatz 10 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 27 Absatz 11 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.
Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.“
[...]
Artikel XVI
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 2 Nummer 3 und 5 tritt am 1. August 2017 in Kraft.