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SopädVO Berlin - Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung
Vom 18. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 47)
Auf Grund der §§ 39 und 54 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Artikel I
§ 33 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 30. November 2015 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten. Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.
(4) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs, wobei sie insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen hat:
1. die Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf hat,
2. die Erreichbarkeit der Schule auch unter der Beachtung der Länge des Schulweges und seiner selbständigen Bewältigung,
3. die Aufrechterhaltung längerfristig gewachsener sozialer Bindungen zu anderen Schülerinnen und Schülern,
4. die Förderstufe der Schülerinnen und Schüler,
5. die Neigung der Schülerinnen oder Schüler für ein bestimmtes Profil,
6. beim Übergang in die Sekundarstufe I zusätzlich die Eignung der Schule zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles, insbesondere des Schulabschlusses.
Soweit keine Kriterien für eine Auswahl mehr herangezogen werden können, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(5) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erstwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 6 und 7 und in Absatz 7 wird die Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 4 bis 6“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.