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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 3 Unterricht und Erziehung

§ 3 Unterricht und Erziehung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39).

Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.

2) Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne.

Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht.

Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung.

Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern.

Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden.

Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.

(3) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, vergleichenden Arbeiten und Abschlüssen.

 

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