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SopädVO Berlin - § 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer FörderungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.
2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.
(3) Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten.
Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach §§ 27 ff. und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden; es gelten der Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule.
(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.
(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können.
(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend einrichten.
Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend zusammenfassen.
Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.
(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.
(8) Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten.
Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz.
Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.
(9) Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden.
Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte.
Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration.
Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.