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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 14 Förderschwerpunkt Autismus

§ 14 Förderschwerpunkt „Autismus“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 6Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen.

Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.

(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den „Kleinklassen für Autismus“ nach § 4 Absatz 3 durchgeführt.

Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche.

Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler.

Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

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