×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SopädVO Berlin - § 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und KrankenhausunterrichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.

(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht.

Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird.

Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden.

Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen.

Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten.

Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.

(3) Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können.

Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.

(4) Hausunterricht wird im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers in der Regel im Umfang von sechs bis zwölf Zeitstunden wöchentlich erteilt.

Der Hausunterricht wird in Kooperation mit der Stammschule erteilt.

(5) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen Krankheit oder einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, durch Einzelfallentscheidung die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern.

Die Schulaufsichtsbehörde regelt in der Einzelfallentscheidung, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum