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SopädVO Berlin - § 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“
§ 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.
(2) Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung.
Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und gegebenenfalls der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, den Umgang mit Hilfsmitteln, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie der eigenen Hörschädigung, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung.
(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen alle gebärdensprachlich kommunizierenden Schülerinnen und Schüler in einer Klasse je Jahrgangsstufe beschult werden.
(4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn sie spätestens ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig am Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“ teilnehmen.
Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 wird dieses Fach als Ersatzleistung für eine zweite Fremdsprache anerkannt, wenn es bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 14 Wochenstunden unterrichtet wird.
(5) „Rhythmisch-musische Erziehung“ sowie „Hör- und Sprecherziehung“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.