Schulgesetz Berlin
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SopädVO Berlin - § 10 Förderschwerpunkt "Sprache"
§ 10 Förderschwerpunkt „Sprache“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbeeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.
(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.
(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.