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SopädVO Berlin - § 12 Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"
§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert.
Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.