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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 13 Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung"

§ 13 Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.

(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.

(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in temporären Lerngruppen und sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Absatz 3 sowie in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt.

Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.

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