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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 7 Förderschwerpunkt "Sehen"

§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Blindheit, Sehbehinderung, einer zerebral bedingten Sehbeeinträchtigung oder einer massiven visuellen Wahrnehmungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.

(2) Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, deren Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, dass ihre Orientierung trotz Sehhilfen vorrangig taktil-auditiv erfolgt.

(3) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten.

(4) „Orientierung und Mobilität“, „Lebenspraktische Fähigkeiten“ sowie „Schreib- und Lesetechniken“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.

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