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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 18 Formen und Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts

§ 18 Formen und Grundsätze des gemeinsamen UnterrichtsDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) In der allgemeinen Schule kann der gemeinsame Unterricht zielgleich oder zieldifferent durchgeführt werden.

(2) Bei zielgleich durchgeführtem Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen unterrichtet.

Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ werden in den allgemeinbildenden Schulen zieldifferent unterrichtet.

Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind.

An den beruflichen Schulen wird zieldifferent nur im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unterrichtet.

Bei Teilnahme am gemeinsamen Unterricht ist auf den Zeugnissen für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Feld „Bemerkungen“ der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.

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