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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Für die Aufnahme in berufliche Schulen gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend, sofern in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Verordnung nicht abweichende Festlegungen getroffen sind.

§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können.

Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende ihre oder seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.

(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Agentur für Arbeit und der Jugendämter einzubeziehen.

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