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SopädVO Berlin - § 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“
§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und die Berufsschule.
An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a.
Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase.
Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird entsprechend der gemäß Anlage 5 der Berufsschulverordnung jeweils geltenden Stundentafel mit der Maßgabe erteilt, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
Der Unterricht kann schulübergreifend durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.
(2) Schülerinnen und Schüler, für deren schulische Lernprozesse ein gebärdensprachlich-bilinguales Angebot erforderlich ist, erhalten Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“.
An diesem Unterricht können auch Schülerinnen und Schüler mit lautsprachlicher Orientierung oder auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten teilnehmen; für sie ist „Deutsche Gebärdensprache“ in der Sekundarstufe I Wahlpflichtfach.
(3) In Lehrgängen, die entsprechend § 30 eingerichtet werden, erfolgt der fachtheoretische Unterricht und die sonderpädagogische Förderung und Begleitung im Umfang von 14 Wochenstunden durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen.
(4) Schülerinnen und Schüler die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden entsprechend § 28 unterrichtet.
(5) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.