Schulgesetz Berlin
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SopädVO Berlin - § 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag
§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem AuftragDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70)
(1) An Krankenhausschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf Grund ihrer Erkrankung stationär behandelt werden.
Sie umfassen alle allgemeinbildenden Schularten.
Krankenhausschulen werden als eigenständige Schulen eingerichtet.
Die Einrichtung von Lerngruppen, auch in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie von Nachsorgeklassen für psychisch erkrankte Schülerinnen und Schüler erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Krankenhausschulen werden keine Vertretungen und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten gebildet.
(3) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft kann die Schulaufsichtsbehörde organisatorisch selbstständige Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag genehmigen.
Absatz 2 gilt entsprechend.