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SopädVO Berlin - § 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"
§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule und die Berufsfachschule.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 1 und 1a. Berufsschulunterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erfolgt entsprechend Anlage 5 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die jeweilige Stundentafel gilt dabei mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten, insbesondere auch zur beruflichen Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter.
Für den Unterricht an der Berufsfachschule gilt die jeweilige, in der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Stundentafel mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
(2) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.
(3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind.
Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden.
Bis Jahrgangsstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler individuellen Unterricht in den Bereichen Schreib- und Lesetechniken, Lebenspraktische Fähigkeiten sowie Orientierung und Mobilität.
Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.
(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Punktschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Punktschrift vorausgesetzt wird.
(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler, die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden nach § 28 unterrichtet.