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SopädVO Berlin - § 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung"
§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ umfasst die Grundschule und die Integrierte Sekundarschule.
An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.