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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ umfasst die Grundschule und, soweit durch die Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, die Integrierte Sekundarschule.

Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen.

Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden ab Jahrgangsstufe 3.

 

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