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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 6Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 07. Juli 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 492)

(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:

1. Eingangsstufe:  Einschulung bis 8. Lebensjahr,
2. Unterstufe:  8. bis 11. Lebensjahr,
3. Mittelstufe:  11. bis 13. Lebensjahr,
4. Oberstufe:  13. bis 16. Lebensjahr,
5. Abschlussstufe:  16. bis 18. Lebensjahr.

Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.

(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.

(3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.

(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt.

Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.

Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.

(5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 5 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst.

Für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Mittelstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.

(6) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt.

Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

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