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SopädVO Berlin - § 30 Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung
§ 30 Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben oder die einen berufsorientierenden Schulabschluss, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife erworben haben, sind berechtigt, den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes zu besuchen.
Der Unterricht erfolgt an Berufsschulen, Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach der für diesen Bildungsgang geltenden Stundentafel (Anlage 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung) in Vollzeit- oder Teilzeitform; die Stundentafel für die Vollzeitform gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlicher Wahlunterricht für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen im Umfang von bis zu 240 Jahreswochenstunden angeboten wird.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesem Bildungsgang entsprechend dem vorhandenen schulischen Angebot einer bestimmten Schule zuweisen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Bildungsgang nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes in einem Schuljahr nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Besuch des Bildungsganges auf Antrag um höchstens ein weiteres Schuljahr verlängert werden.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden von vornherein ausschließlich zweijährig unterrichtet; sie erhalten nach Beendigung des Lehrgangs ein Abschlusszeugnis nach § 28 Absatz 3 Satz 3.