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SopädVO Berlin - § 32 Diagnostik und Förderplanung
§ 32 Diagnostik und Förderplanung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Mit der sonderpädagogischen Diagnostik wird in der Regel eine Diagnostik- und Beratungslehrkraft im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 beauftragt.
Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme
1. den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers,
2. die von der Schule bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung,
3. die Beratungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten,
4. vorhandene ärztliche oder psychologische Befunde sowie
5. bereits eingesetzte Testverfahren.
Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie zusätzlich psychometrische Daten.
Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind in der Regel zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss.
Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen alle Tests sprachfrei sein.
(2) Die Diagnostik- und Beratungslehrkraft nimmt in ihrer gutachterlichen Empfehlung dazu Stellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und benennt bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, soweit erforderlich mit Angabe der Förderstufe.
Sind mehrere Förderschwerpunkte betroffen, wird der vordringliche sonderpädagogische Förderschwerpunkt hervorgehoben.
Die Empfehlungen enthalten Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen; mit den Erziehungsberechtigten und der Schule ist darüber ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Zusätzlich zur lernprozessbegleitenden Diagnostik ist für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf auch eine sonderpädagogische Diagnostik durchzuführen.
Sie erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde und ist Grundlage einer kompetenz- und prozessorientierten Förderung.
(4) Im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erforderlich sind.